§ 4 Oö. AG Archivierung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse

Oö. Archivgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im § 2 Z 2 genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.Unterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im Paragraph 2, Ziffer 2, genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.
  2. (2)Absatz 2Die im § 2 Z 2 lit. a und b genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen. Die im § 2 Z 2 lit. c genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum der Gemeinde stehen.Die im Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und b genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum der Gemeinde stehen.
  3. (3)Absatz 3Ist das Archiv zur Übernahme nach Abs. 2 bereit, wird die Archivwürdigkeit nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 beurteiltIst das Archiv zur Übernahme nach Absatz 2, bereit, wird die Archivwürdigkeit nach dem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 6, beurteilt
    1. 1.Ziffer einsbei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z 2 lit. a und b vom Oö. Landesarchiv,bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und b vom Oö. Landesarchiv,
    2. 2.Ziffer 2bei Unternehmungen nach § 2 Z 2 lit. c vom zuständigen Kommunalarchiv.bei Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, vom zuständigen Kommunalarchiv.
    Die Vorgaben des § 3 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 zweiter Satz sind einzuhalten.Die Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5, zweiter Satz sind einzuhalten.

(Anm: § 4LGBl.Nr. 60/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)

Archivgut von öffentlichem Interesse

(1) Archivgut von öffentlichem Interesse, das nicht mehr ständig benötigt wird, ist von den im § 2 Z. 2 genannten Einrichtungen nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach zehn Jahren selbst zu archivieren. Dieses Archivgut kann

1.

wenn es bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. a angefallen ist, durch Übergabe an das Oö. Landesarchiv dem Land Oberösterreich übereignet werden,

2.

wenn es bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. b angefallen ist, dem Oö. Landesarchiv als Depositum übergeben werden, sofern dieses zur Übernahme bereit ist,

3.

wenn es bei Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. c angefallen ist, dem zuständigen Kommunalarchiv als Depositum übergeben werden, sofern dieses zur Übernahme bereit ist.

(2) Die Archivwürdigkeit von Unterlagen wird nach Anhörung der jeweiligen Einrichtung oder Unternehmung beurteilt

1.

bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. a und b vom Oö. Landesarchiv,

2.

bei Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. c vom zuständigen Kommunalarchiv.

(3) Das Oö. Landesarchiv für die im § 2 Z. 2 lit. a und b genannten Einrichtungen und das zuständige Kommunalarchiv für die im § 2 Z. 2 lit. c genannten Einrichtungen haben das Recht, in das Archivgut von öffentlichem Interesse Einsicht zu nehmen. Die Einrichtungen haben diese Einsichtnahme zu dulden. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem zuständigen Archiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsUnterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im § 2 Z 2 genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.Unterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im Paragraph 2, Ziffer 2, genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.
  2. (2)Absatz 2Die im § 2 Z 2 lit. a und b genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen. Die im § 2 Z 2 lit. c genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum der Gemeinde stehen.Die im Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und b genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum der Gemeinde stehen.
  3. (3)Absatz 3Ist das Archiv zur Übernahme nach Abs. 2 bereit, wird die Archivwürdigkeit nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 beurteiltIst das Archiv zur Übernahme nach Absatz 2, bereit, wird die Archivwürdigkeit nach dem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 6, beurteilt
    1. 1.Ziffer einsbei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z 2 lit. a und b vom Oö. Landesarchiv,bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und b vom Oö. Landesarchiv,
    2. 2.Ziffer 2bei Unternehmungen nach § 2 Z 2 lit. c vom zuständigen Kommunalarchiv.bei Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, vom zuständigen Kommunalarchiv.
    Die Vorgaben des § 3 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 zweiter Satz sind einzuhalten.Die Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5, zweiter Satz sind einzuhalten.

(Anm: § 4LGBl.Nr. 60/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)

Archivgut von öffentlichem Interesse

(1) Archivgut von öffentlichem Interesse, das nicht mehr ständig benötigt wird, ist von den im § 2 Z. 2 genannten Einrichtungen nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach zehn Jahren selbst zu archivieren. Dieses Archivgut kann

1.

wenn es bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. a angefallen ist, durch Übergabe an das Oö. Landesarchiv dem Land Oberösterreich übereignet werden,

2.

wenn es bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. b angefallen ist, dem Oö. Landesarchiv als Depositum übergeben werden, sofern dieses zur Übernahme bereit ist,

3.

wenn es bei Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. c angefallen ist, dem zuständigen Kommunalarchiv als Depositum übergeben werden, sofern dieses zur Übernahme bereit ist.

(2) Die Archivwürdigkeit von Unterlagen wird nach Anhörung der jeweiligen Einrichtung oder Unternehmung beurteilt

1.

bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. a und b vom Oö. Landesarchiv,

2.

bei Unternehmungen nach § 2 Z. 2 lit. c vom zuständigen Kommunalarchiv.

(3) Das Oö. Landesarchiv für die im § 2 Z. 2 lit. a und b genannten Einrichtungen und das zuständige Kommunalarchiv für die im § 2 Z. 2 lit. c genannten Einrichtungen haben das Recht, in das Archivgut von öffentlichem Interesse Einsicht zu nehmen. Die Einrichtungen haben diese Einsichtnahme zu dulden. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem zuständigen Archiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten