Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm: § 4LGBl.Nr. 60/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)
(1) Archivgut von öffentlichem Interesse, das nicht mehr ständig benötigt wird, ist von den im § 2 Z. 2 genannten Einrichtungen nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach zehn Jahren selbst zu archivieren. Dieses Archivgut kann
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Archivwürdigkeit von Unterlagen wird nach Anhörung der jeweiligen Einrichtung oder Unternehmung beurteilt
|
| |||||||||
|
|
(3) Das Oö. Landesarchiv für die im § 2 Z. 2 lit. a und b genannten Einrichtungen und das zuständige Kommunalarchiv für die im § 2 Z. 2 lit. c genannten Einrichtungen haben das Recht, in das Archivgut von öffentlichem Interesse Einsicht zu nehmen. Die Einrichtungen haben diese Einsichtnahme zu dulden. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem zuständigen Archiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.
(Anm: § 4LGBl.Nr. 60/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)
(1) Archivgut von öffentlichem Interesse, das nicht mehr ständig benötigt wird, ist von den im § 2 Z. 2 genannten Einrichtungen nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach zehn Jahren selbst zu archivieren. Dieses Archivgut kann
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Archivwürdigkeit von Unterlagen wird nach Anhörung der jeweiligen Einrichtung oder Unternehmung beurteilt
|
| |||||||||
|
|
(3) Das Oö. Landesarchiv für die im § 2 Z. 2 lit. a und b genannten Einrichtungen und das zuständige Kommunalarchiv für die im § 2 Z. 2 lit. c genannten Einrichtungen haben das Recht, in das Archivgut von öffentlichem Interesse Einsicht zu nehmen. Die Einrichtungen haben diese Einsichtnahme zu dulden. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem zuständigen Archiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.