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SoweitVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1, in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenderder Fassung anzuwendender Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35.
(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)
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SoweitVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1, in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenderder Fassung anzuwendender Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35.
(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)
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