§ 42 KflG Meldepflichten

Kraftfahrliniengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsUnfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;
    3. 3.Ziffer 3sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung.;
    4. 4.Ziffer 4sonstige Umstände von besonderer Bedeutung hinsichtlich Haltestellen, die von dem Berechtigungsinhaber bedient werden, insbesondere solche die die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit betreffen.;
    5. 5.Ziffer 5die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete.
  2. (2)Absatz 2Bei Unfällen, in die ein Linienfahrzeug verwickelt war und bei denen eine Person getötet oder erkennbar schwer verletzt wurde, ist der Aufsichtsbehörde eine Durchschrift der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht angefertigten Verkehrsunfallsanzeige zu übersenden.
  3. (3)Absatz 3Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Verkehrsleiterin bzw. der Verkehrsleiter hat der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:
    1. 1.Ziffer einsArt und Anzahl der im internationalen Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge;
    2. 2.Ziffer 2die im internationalen Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der im internationalen Linienverkehr beförderten Personen.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz einsDer Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsUnfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;
    3. 3.Ziffer 3sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung.;
    4. 4.Ziffer 4sonstige Umstände von besonderer Bedeutung hinsichtlich Haltestellen, die von dem Berechtigungsinhaber bedient werden, insbesondere solche die die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit betreffen.;
    5. 5.Ziffer 5die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete.
  2. (2)Absatz 2Bei Unfällen, in die ein Linienfahrzeug verwickelt war und bei denen eine Person getötet oder erkennbar schwer verletzt wurde, ist der Aufsichtsbehörde eine Durchschrift der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht angefertigten Verkehrsunfallsanzeige zu übersenden.
  3. (3)Absatz 3Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Verkehrsleiterin bzw. der Verkehrsleiter hat der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:
    1. 1.Ziffer einsArt und Anzahl der im internationalen Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge;
    2. 2.Ziffer 2die im internationalen Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der im internationalen Linienverkehr beförderten Personen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten