§ 32 BThOG Vollziehung

Bundestheaterorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
§ 32.Paragraph 32,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich des § 3 Abs. 1 und des § 7 Abs. 2 bis 3 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;Hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins und des Paragraph 7, Absatz 2 bis 3 und des Paragraph 27, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5 und des § 21 Abs. 1 bis 34 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, vorletzter Satz, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz 5 und des Paragraph 21, Absatz eins bis 34 der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 5 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 11,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 45 und Paragraph 22, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 8,, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und des § 25 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 6 und des Paragraph 25, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich der Paragraphen 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;
  8. 8.Ziffer 8im Übrigen der Bundeskanzler.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.09.2015 bis 24.07.2025
§ 32.Paragraph 32,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich des § 3 Abs. 1 und des § 7 Abs. 2 bis 3 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;Hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins und des Paragraph 7, Absatz 2 bis 3 und des Paragraph 27, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5 und des § 21 Abs. 1 bis 34 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, vorletzter Satz, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz 5 und des Paragraph 21, Absatz eins bis 34 der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 5 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 11,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 45 und Paragraph 22, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 8,, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und des § 25 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 6 und des Paragraph 25, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich der Paragraphen 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;
  8. 8.Ziffer 8im Übrigen der Bundeskanzler.

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