§ 10 EheG Adoption

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen KindeAdoptivkind und seinen AbkömmlingenNachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem AnnehmendenAdoptivelternteil andererseits, solange das durch die AnnahmeAdoption begründete Rechtsverhältnis besteht.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.07.2025
§ 10.Paragraph 10,

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen KindeAdoptivkind und seinen AbkömmlingenNachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem AnnehmendenAdoptivelternteil andererseits, solange das durch die AnnahmeAdoption begründete Rechtsverhältnis besteht.