§ 103c BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2005 bis 31.12.9999

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 98 und 99 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 98 und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.

2.

Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

3.

Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

4.

Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

5.

Die am 31. März 2002 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verwaltungsverfahren auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

6.

Am 31. März 2002 anhängige Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sind von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dieser Bestimmung fortzuführen und bis spätestens 30. Juni 2002 abzuschließen. Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 30. Juni 2002 berechtigt und verpflichtet, die Prüfungsergebnisse der FMA zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die FMA kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank unmittelbar Auskünfte einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist. Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

7.

Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung der in § 69 genannten Bundesgesetze erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Bankenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

8.

Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

9.

Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die in § 72 Abs. 2 zur Unterstützung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Dienstleistungen auch der FMA auf deren Verlangen zu erbringen, soweit und solange dies für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Aufgaben der FMA erforderlich ist; die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, für diese Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

10.

Die Meldung gemäß § 73 Abs. 6 samt Anlage hat erstmals für den Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres zu erfolgen, das vor dem 1. Jänner 2001 endet; hierbei ist die in § 73 Abs. 6 genannte Frist nicht anzuwenden.

11.

Die Meldungen gemäß § 74 Abs. 7 und 8 haben erstmals für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2002 zu erfolgen.

12.

Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 Z 4 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.

13.

Der Ausschließungsgrund gemäß § 62 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 ist auf jene Bankprüfer, Prüfungsleiter und Personen nicht anzuwenden, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden,bis zum 31. Dezember 2005 für das erste nach dem 31. Dezember 2005 beginntbeginnende Geschäftsjahr bestellt wurden.

14.

Soweit in den in § 107 Abs. 25 genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 04.07.2005

In Kraft vom 01.01.2004 bis 04.07.2005

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 98 und 99 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 98 und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.

2.

Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

3.

Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

4.

Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

5.

Die am 31. März 2002 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verwaltungsverfahren auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

6.

Am 31. März 2002 anhängige Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sind von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dieser Bestimmung fortzuführen und bis spätestens 30. Juni 2002 abzuschließen. Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 30. Juni 2002 berechtigt und verpflichtet, die Prüfungsergebnisse der FMA zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die FMA kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank unmittelbar Auskünfte einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist. Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

7.

Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung der in § 69 genannten Bundesgesetze erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Bankenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

8.

Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

9.

Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die in § 72 Abs. 2 zur Unterstützung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Dienstleistungen auch der FMA auf deren Verlangen zu erbringen, soweit und solange dies für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Aufgaben der FMA erforderlich ist; die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, für diese Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

10.

Die Meldung gemäß § 73 Abs. 6 samt Anlage hat erstmals für den Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres zu erfolgen, das vor dem 1. Jänner 2001 endet; hierbei ist die in § 73 Abs. 6 genannte Frist nicht anzuwenden.

11.

Die Meldungen gemäß § 74 Abs. 7 und 8 haben erstmals für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2002 zu erfolgen.

12.

Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 Z 4 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.

13.

Der Ausschließungsgrund gemäß § 62 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 ist auf jene Bankprüfer, Prüfungsleiter und Personen nicht anzuwenden, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden,bis zum 31. Dezember 2005 für das erste nach dem 31. Dezember 2005 beginntbeginnende Geschäftsjahr bestellt wurden.

14.

Soweit in den in § 107 Abs. 25 genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

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