§ 131 EheG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2018

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
§ 131.Paragraph 131,

Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes: Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor Paragraph 31 und der Entfall der Paragraphen 2,, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  2. 2.Ziffer 2§§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.Paragraphen eins und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die Paragraphen 28,, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.
  3. (1)Absatz einsFür das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor Paragraph 31 und der Entfall der Paragraphen 2,, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.Paragraphen eins und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die Paragraphen 28,, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.
  4. (2)Absatz 2Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. 46/2025, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2025,, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie §§ 1, 6, 10, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 33, § 40 Abs. 1 (Anm.: wohl gemeint: § 40 Abs. 2), § 42 Abs. 2 samt Überschriften und die Aufhebung des § 35 samt Überschrift treten mit 1. August 2025 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 6, 10, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 40, Absatz eins, Anmerkung, wohl gemeint: Paragraph 40, Absatz 2,), Paragraph 42, Absatz 2, samt Überschriften und die Aufhebung des Paragraph 35, samt Überschrift treten mit 1. August 2025 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die §§ 1 und 6, 10, 22, 35, 40 und 42 sind in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 anzuwenden, wenn die Ehe vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 geschlossen wurde.Die Paragraphen eins und 6, 10, 22, 35, 40 und 42 sind in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 anzuwenden, wenn die Ehe vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 geschlossen wurde.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 26.04.2017 bis 24.07.2025
§ 131.Paragraph 131,

Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes: Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor Paragraph 31 und der Entfall der Paragraphen 2,, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  2. 2.Ziffer 2§§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.Paragraphen eins und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die Paragraphen 28,, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.
  3. (1)Absatz einsFür das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor Paragraph 31 und der Entfall der Paragraphen 2,, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.Paragraphen eins und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die Paragraphen 28,, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.
  4. (2)Absatz 2Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. 46/2025, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2025,, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie §§ 1, 6, 10, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 33, § 40 Abs. 1 (Anm.: wohl gemeint: § 40 Abs. 2), § 42 Abs. 2 samt Überschriften und die Aufhebung des § 35 samt Überschrift treten mit 1. August 2025 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 6, 10, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 40, Absatz eins, Anmerkung, wohl gemeint: Paragraph 40, Absatz 2,), Paragraph 42, Absatz 2, samt Überschriften und die Aufhebung des Paragraph 35, samt Überschrift treten mit 1. August 2025 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die §§ 1 und 6, 10, 22, 35, 40 und 42 sind in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 anzuwenden, wenn die Ehe vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 geschlossen wurde.Die Paragraphen eins und 6, 10, 22, 35, 40 und 42 sind in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 anzuwenden, wenn die Ehe vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 geschlossen wurde.