Gesetzesaktualisierungen

7 Gesetze aktualisiert am 24.07.2025

Gesetze 1-7 von 7

2 Paragrafen zu Landtags-Geschäftsordnungsgesetz (GO-LT) aktualisiert


§ 95 GO-LT

(1)Absatz eins§ 68 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph 68, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 1 Abs 2, 26 Abs 1 und 70 in der Fassung des Gesetzes LGBl ... mehr lesen...


§ 46 GO-LT

(1)Absatz einsAn den Sitzungen des Ausschusses haben die Mitglieder des Ausschusses, der Landtagsdirektor sowie nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung Vertreter des Amtes der Landesregierung teilzunehmen. An den Verhandlungen über den Landesvoranschlag und den Rechnungsab... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.25

4 Paragrafen zu Salzburger Stadtrecht 1966 (Sbg. SR 1966) aktualisiert


§ 39 Sbg. SR 1966 § 39

(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze oder der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden zu besorgen hat. Hiezu gehören auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung.(2) Die Angelegenheiten... mehr lesen...


§ 9 Sbg. SR 1966 § 9

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.(2) Im besonderen haben die Mitglieder des Gemeinderates die Verpflichtung, bei den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen sie angehören, anwesend zu sein. Sind sie verhindert, so haben sie... mehr lesen...


§ 6 Sbg. SR 1966 § 6

(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates, die unverzüglich nach rechtskräftig gewordener Neuwahl stattzufinden hat, wird vom bisherigen Bürgermeister oder seinem berufenen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat mit dem Beisatz zu erfolgen, daß jene Mitglieder, welche ohne Entschuldigu... mehr lesen...


§ 4 Sbg. SR 1966 § 4

(1) Die Organe der Stadt sind:1.der Gemeinderat,2.der Bürgermeister,3.der Stadtsenat,4.die Ausschüsse des Gemeinderates,5.die Allgemeine Berufungskommission.(1a) Durch Landesgesetz können weitere Organe der Stadt eingerichtet werden.(2) Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat. Die Einrichtung beso... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.25

6 Paragrafen zu Jagdgesetz 1993 (S-JagdG) aktualisiert


§ 103 S-JagdG

(1) Folgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt:a)Biber, Wolf, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie);b)alle Federwildarten.(2) Für Wildarten gemäß Abs. 1 gelten folgende Schutzbestimmungen:a)Alle absichtlichen Formen des Fangens ... mehr lesen...


§ 164 S-JagdG

(1)Absatz einsDie §§ 4, 4a, 21 Abs 5, 26 Abs 6, 58a Abs 2 und 4, 58b, 58c, 59 Abs 4, 60 Abs 3 und 3a, 77 Abs 1, 79 Abs 2, 80 Abs 4, 90 Abs 8, 104b Abs 1, 104d, 126 Abs 2, 130 Abs 1, 138 Abs 2, 158 Abs 1 und 160a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2024 treten mit dem auf die Kundmachung ... mehr lesen...


§ 104d S-JagdG

(1)Absatz einsBraunbären, Wölfe und Luchse, die gemäß § 4a Abs 1 oder 2 als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw als Risikobären oder -wölfe gelten, können abweichend von § 103 Abs 2 lit b jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird ... mehr lesen...


§ 72 S-JagdG § 72

(1) Das Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:1.nicht besonders geschützte Wildtiere in den Fällen des § 10 Abs 4 unter der Voraussetzung, da... mehr lesen...


§ 54 S-JagdG

(1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen:1.Haarwild:a)Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffelwild, Schwarzwild;b)Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis, Goldschakal;c)... mehr lesen...


§ 58b S-JagdG

(1)Absatz einsBezieht sich die Maßnahmengebietsverordnung gemäß § 58a auf eine besonders geschützte Wildart gemäß § 103 Abs 1 sind Maßnahmen, die Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs 2 darstellen, nur unter sinngemäßer Anwendung von § 104b zulässig. Die besonders geschützten Wildarten Braunbä... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.25

7 Paragrafen zu Salzburger Archivgesetz (Sbg. AG) aktualisiert


§ 12 Sbg. AG

(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 5 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2012 tritt mit 1.  August 2012 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2012, tritt mit 1.  August 2012 in Kraft. (2)Absatz 2Die §§ 2, 3 A... mehr lesen...


§ 10 Sbg. AG § 10

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung: 1.Bundesarchivgesetz, BGBl I Nr 162/1999; Gesetz BGBl I Nr 32/2018;2.Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl Nr 533... mehr lesen...


§ 6 Sbg. AG

(1) Das öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.(2) Öffentliches... mehr lesen...


§ 5 Sbg. AG § 5

(1) Öffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.(2) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kan... mehr lesen...


§ 4 Sbg. AG § 4

(1) Öffentliches Archivgut, das nicht vor seiner Übergabe zur Archivierung bereits öffentlich zugänglich war, unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist.(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind... mehr lesen...


§ 3 Sbg. AG § 3

(1) Die im § 2 Z 1 lit. a und d erfassten Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer in den Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme anzubiete... mehr lesen...


Salzburger Archivgesetz (Sbg. AG) Fundstelle

Gesetz vom 23. April 2008 über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut sowie die Tätigkeit der damit betrauten Archive (Salzburger Archivgesetz)StF: LGBl Nr 53/2008 (Blg LT 13. GP: RV 445, AB 485, jeweils 5. Sess)Änderung LGBl Nr 62/2012 (Blg LT 14. GP: IA 630, AB 662, jeweils 4... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.25

13 Paragrafen zu Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz (Sbg. SBBG) aktualisiert


Anl. 1 Sbg. SBBG

Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 22.07.2025 Anl. 1 gültig von 01.03.2009 bis 21.07.2025 mehr lesen...


§ 30 Sbg. SBBG

(1)Absatz einsPersonen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer bis zum 30. Juni 2010 zu führen. Ab de... mehr lesen...


§ 29 Sbg. SBBG

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. März 2009 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 20 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. Die Paragraphen 20 und 28 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. (3)Ab... mehr lesen...


§ 27 Sbg. SBBG

In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1... mehr lesen...


§ 23 Sbg. SBBG

(1)Absatz einsZur Führung der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen sind Personen berechtigt, dieZur Führung der im Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 genannten Berufsbezeichnungen sind Personen berechtigt, die1.Ziffer einsdas erforderliche Mindestalter vollendet haben,2.Ziffer 2über einen e... mehr lesen...


§ 20 Sbg. SBBG

(1)Absatz einsAuf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Ausbildungen gemäß den §§ 16 und 17 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG ... mehr lesen...


§ 16 Sbg. SBBG

(1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.(2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:ModulUnterrichtse... mehr lesen...


§ 15 Sbg. SBBG

(1)Absatz einsDie Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu berechtigten Ausbildungseinrichtungen.(2)Absatz 2Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffe... mehr lesen...


§ 14 Sbg. SBBG

(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:1.Ziffer einsin einem eigenverantwortlichen Bereich: die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Arbeit oder Begleitung von Menschen mit be... mehr lesen...


§ 13 Sbg. SBBG

(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers F umfasst:1.Ziffer einsin einem eigenverantwortlichen Bereich: die Betreuung von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften im Privatbereich mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu e... mehr lesen...


§ 12 Sbg. SBBG

(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers A umfasst:1.Ziffer einsin einem eigenverantwortlichen Bereich: die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, erforderlichenfal... mehr lesen...


§ 10 Sbg. SBBG

(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:1.Ziffer einsin einem eigenverantwortlichen Bereich: Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderung, wobei di... mehr lesen...


§ 9 Sbg. SBBG

(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers A umfasst:1.Ziffer einsin einem eigenverantwortlichen Bereich: die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bedarf dies... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.25

4 Paragrafen zu Landes-Verfassungsgesetz 1999 (S-L-VG) aktualisiert


Art. 36 S-L-VG

Artikel 36 (1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.(2) Die Landesregierung beschließt ihre Geschäftsordnung und... mehr lesen...


Art. 34 S-L-VG

(1) Die Vollziehung des Landes wird durch die vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt. Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten. Mi... mehr lesen...


Art. 28 S-L-VG C. Mitwirkung des Landtages an der

(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung durch die Landesregierung in Entschließungen Ausdruck zu geb... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.25

3 Paragrafen zu Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (T-SDJ 20042) aktualisiert


§ 22 T-SDJ 20042 Handlungsbedarfsebenen, Beschreibung des konkreten Handlungsbedarfs

(1)Absatz einsDie Handlungsbedarfswerte gemäß § 21 Abs. 3 werden je Baumartgruppe einer Handlungsbedarfsebene (HB-Ebene) im Sinn nachfolgender Tabelle zugeordnet:Die Handlungsbedarfswerte gemäß Paragraph 21, Absatz 3, werden je Baumartgruppe einer Handlungsbedarfsebene (HB-Ebene) im Sinn nachfolg... mehr lesen...


§ 6 T-SDJ 20042 Bildung der Baumartgruppen

(1)Absatz einsInnerhalb der Flächeneinheiten (§ 5) sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Baumartgruppen zu bilden:Innerhalb der Flächeneinheiten (Paragraph 5,) sind nach Maßgabe des Absatz 2, folgende Baumartgruppen zu bilden:a)Litera aFichte;b)Litera bKiefer;c)Litera cLärche-Zirbe;d)Litera dTann... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.25
Gesetze 1-7 von 7