§ 6 Sbg. AG

Salzburger Archivgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Das öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.

(2) Öffentliches Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass die Benutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

(3) Digitales öffentliches Archivgut und digitales Archivgut von öffentlichem Interesse ist dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend so zu speichern, dass seine Lesbarkeit dauerhaft sichergestellt ist.

  1. (1)Absatz einsDas öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.
  2. (2)Absatz 2Öffentliches Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass die Benutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
  3. (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2025).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025,).

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.08.2025
(1) Das öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.

(2) Öffentliches Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass die Benutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

(3) Digitales öffentliches Archivgut und digitales Archivgut von öffentlichem Interesse ist dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend so zu speichern, dass seine Lesbarkeit dauerhaft sichergestellt ist.

  1. (1)Absatz einsDas öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.
  2. (2)Absatz 2Öffentliches Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass die Benutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
  3. (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2025).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025,).

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