Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
(1)Absatz einsDas öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.
(2)Absatz 2Öffentliches Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass die Benutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
(3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2025).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025,).
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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