Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
(1)Absatz einsVor Ablauf der Schutzfrist findet in Bezug auf den Zugang zu öffentlichem Archivgut das Informationsfreiheitsgesetz Anwendung.
(2)Absatz 2Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung bleibt vor Ablauf der Schutzfrist unbeschränkt zulässig, insbesondere auch um dem Zugangsrecht nach Abs 1 Rechnung tragen zu können.Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung bleibt vor Ablauf der Schutzfrist unbeschränkt zulässig, insbesondere auch um dem Zugangsrecht nach Absatz eins, Rechnung tragen zu können.
(3)Absatz 3Nach Ablauf der Schutzfrist steht das öffentliche Archivgut vorbehaltlich Abs 4 der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung.Nach Ablauf der Schutzfrist steht das öffentliche Archivgut vorbehaltlich Absatz 4, der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung.
(4)Absatz 4Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
1.Ziffer einsdies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe offenkundig erforderlich ist;dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe offenkundig erforderlich ist;
2.Ziffer 2dadurch das Archivgut gefährdet werden würde;
3.Ziffer 3die Person, die die Benutzung wünscht, schwerwiegend gegen die Benutzerordnung verstoßen hat;
4.Ziffer 4der Benutzungszweck auch auf andere Weise, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen ausreichend erreicht werden kann oder
5.Ziffer 5die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden.
Über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung hat die Behörde auf Antrag der Person, die die Benutzung wünscht, mit Bescheid zu entscheiden.
(5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzerordnung des jeweiligen Archivs festzulegen. Die Benutzerordnung für das Landesarchiv ist durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Die Benutzerordnung hat insbesondere zu regeln:
1.Ziffer einsdie Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Benutzung von Archivgut;
2.Ziffer 2die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen;
3.Ziffer 3die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut;
4.Ziffer 4die Nutzung des Archivgutes durch die ehemals übergebende Einrichtung;
5.Ziffer 5die Möglichkeit der Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen.
(6)Absatz 6Die Entgelte gemäß Abs 5 Z 5 sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv verursacht, vom Direktor oder der Direktorin des Landesarchivs zu bestimmen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichem Interesse kann von der Entrichtung eines Entgeltes abgesehen werden.Die Entgelte gemäß Absatz 5, Ziffer 5, sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv verursacht, vom Direktor oder der Direktorin des Landesarchivs zu bestimmen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichem Interesse kann von der Entrichtung eines Entgeltes abgesehen werden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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