§ 5 Sbg. AG

Salzburger Archivgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Öffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.

(2) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn

1.

die Person, die die Benutzung wünscht, schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen hat;

2.

der Benutzungszweck auch auf andere Weise, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen ausreichend erreicht werden kann oder

3.

die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden.

(3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann vor Ablauf der Schutzfrist im Einzelfall auf schriftlichen Antrag die Benutzung gestattet werden, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Diese Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Beschränkung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.

(4) Die Benutzung von Unterlagen nach § 4 Abs 4 ist vor Ablauf der Schutzfrist nur zulässig, wenn der ehemalige Funktionsträger oder die ehemalige Funktionsträgerin bzw der jeweilige Landtagsklub eingewilligt hat. Verstirbt die Person innerhalb der Schutzfrist, erteilt die Einwilligung zur Benutzung vor Ablauf der Schutzfrist für die Mitglieder der Landesregierung die Landesregierung, für die Präsidenten und Präsidentinnen des Landtages der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter, für den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und für die sonstigen Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg der Stadtsenat und für den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und die sonstigen Mitglieder einer Gemeindevorstehung einer anderen Gemeinde die Gemeindevorstehung; nach Ausscheiden einer Landtagspartei aus dem Landtag entscheidet der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter.

(5) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist nicht zulässig, wenn

1.

Grund zur Annahme besteht, dass dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden würde oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen;

2.

dadurch gesetzlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden würden;

3.

dadurch das Archivgut gefährdet werden würde oder

4.

die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist und keine Bewilligung gemäß Abs 3 oder Zustimmung gemäß Abs 4 vorliegt.

(6) Über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung hat die Behörde auf Antrag der Person, die die Benutzung wünscht, mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzerordnung des jeweiligen Archivs festzulegen. Die Benutzerordnung für das Landesarchiv ist durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Die Benutzerordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Benutzung von Archivgut;

2.

die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen;

3.

die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut;

4.

die Nutzung des Archivgutes durch die ehemals übergebende Einrichtung;

5.

die Möglichkeit der Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen.

(8) Die Entgelte gemäß Abs 7 Z 5 sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv verursacht, vom Direktor oder der Direktorin des Landesarchivs zu bestimmen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichem Interesse kann von der Entrichtung eines Entgeltes abgesehen werden.

  1. (1)Absatz einsVor Ablauf der Schutzfrist findet in Bezug auf den Zugang zu öffentlichem Archivgut das Informationsfreiheitsgesetz Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung bleibt vor Ablauf der Schutzfrist unbeschränkt zulässig, insbesondere auch um dem Zugangsrecht nach Abs 1 Rechnung tragen zu können.Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung bleibt vor Ablauf der Schutzfrist unbeschränkt zulässig, insbesondere auch um dem Zugangsrecht nach Absatz eins, Rechnung tragen zu können.
  3. (3)Absatz 3Nach Ablauf der Schutzfrist steht das öffentliche Archivgut vorbehaltlich Abs 4 der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung.Nach Ablauf der Schutzfrist steht das öffentliche Archivgut vorbehaltlich Absatz 4, der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung.
  4. (4)Absatz 4Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe offenkundig erforderlich ist;dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe offenkundig erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2dadurch das Archivgut gefährdet werden würde;
    3. 3.Ziffer 3die Person, die die Benutzung wünscht, schwerwiegend gegen die Benutzerordnung verstoßen hat;
    4. 4.Ziffer 4der Benutzungszweck auch auf andere Weise, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen ausreichend erreicht werden kann oder
    5. 5.Ziffer 5die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden.
    Über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung hat die Behörde auf Antrag der Person, die die Benutzung wünscht, mit Bescheid zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzerordnung des jeweiligen Archivs festzulegen. Die Benutzerordnung für das Landesarchiv ist durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Die Benutzerordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Benutzung von Archivgut;
    2. 2.Ziffer 2die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen;
    3. 3.Ziffer 3die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut;
    4. 4.Ziffer 4die Nutzung des Archivgutes durch die ehemals übergebende Einrichtung;
    5. 5.Ziffer 5die Möglichkeit der Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen.
  6. (6)Absatz 6Die Entgelte gemäß Abs 5 Z 5 sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv verursacht, vom Direktor oder der Direktorin des Landesarchivs zu bestimmen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichem Interesse kann von der Entrichtung eines Entgeltes abgesehen werden.Die Entgelte gemäß Absatz 5, Ziffer 5, sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv verursacht, vom Direktor oder der Direktorin des Landesarchivs zu bestimmen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichem Interesse kann von der Entrichtung eines Entgeltes abgesehen werden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.08.2025
(1) Öffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.

(2) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn

1.

die Person, die die Benutzung wünscht, schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen hat;

2.

der Benutzungszweck auch auf andere Weise, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen ausreichend erreicht werden kann oder

3.

die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden.

(3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann vor Ablauf der Schutzfrist im Einzelfall auf schriftlichen Antrag die Benutzung gestattet werden, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Diese Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Beschränkung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.

(4) Die Benutzung von Unterlagen nach § 4 Abs 4 ist vor Ablauf der Schutzfrist nur zulässig, wenn der ehemalige Funktionsträger oder die ehemalige Funktionsträgerin bzw der jeweilige Landtagsklub eingewilligt hat. Verstirbt die Person innerhalb der Schutzfrist, erteilt die Einwilligung zur Benutzung vor Ablauf der Schutzfrist für die Mitglieder der Landesregierung die Landesregierung, für die Präsidenten und Präsidentinnen des Landtages der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter, für den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und für die sonstigen Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg der Stadtsenat und für den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und die sonstigen Mitglieder einer Gemeindevorstehung einer anderen Gemeinde die Gemeindevorstehung; nach Ausscheiden einer Landtagspartei aus dem Landtag entscheidet der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter.

(5) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist nicht zulässig, wenn

1.

Grund zur Annahme besteht, dass dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden würde oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen;

2.

dadurch gesetzlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden würden;

3.

dadurch das Archivgut gefährdet werden würde oder

4.

die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist und keine Bewilligung gemäß Abs 3 oder Zustimmung gemäß Abs 4 vorliegt.

(6) Über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung hat die Behörde auf Antrag der Person, die die Benutzung wünscht, mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzerordnung des jeweiligen Archivs festzulegen. Die Benutzerordnung für das Landesarchiv ist durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Die Benutzerordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Benutzung von Archivgut;

2.

die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen;

3.

die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut;

4.

die Nutzung des Archivgutes durch die ehemals übergebende Einrichtung;

5.

die Möglichkeit der Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen.

(8) Die Entgelte gemäß Abs 7 Z 5 sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv verursacht, vom Direktor oder der Direktorin des Landesarchivs zu bestimmen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichem Interesse kann von der Entrichtung eines Entgeltes abgesehen werden.

  1. (1)Absatz einsVor Ablauf der Schutzfrist findet in Bezug auf den Zugang zu öffentlichem Archivgut das Informationsfreiheitsgesetz Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung bleibt vor Ablauf der Schutzfrist unbeschränkt zulässig, insbesondere auch um dem Zugangsrecht nach Abs 1 Rechnung tragen zu können.Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung bleibt vor Ablauf der Schutzfrist unbeschränkt zulässig, insbesondere auch um dem Zugangsrecht nach Absatz eins, Rechnung tragen zu können.
  3. (3)Absatz 3Nach Ablauf der Schutzfrist steht das öffentliche Archivgut vorbehaltlich Abs 4 der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung.Nach Ablauf der Schutzfrist steht das öffentliche Archivgut vorbehaltlich Absatz 4, der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung.
  4. (4)Absatz 4Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe offenkundig erforderlich ist;dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe offenkundig erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2dadurch das Archivgut gefährdet werden würde;
    3. 3.Ziffer 3die Person, die die Benutzung wünscht, schwerwiegend gegen die Benutzerordnung verstoßen hat;
    4. 4.Ziffer 4der Benutzungszweck auch auf andere Weise, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen ausreichend erreicht werden kann oder
    5. 5.Ziffer 5die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden.
    Über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung hat die Behörde auf Antrag der Person, die die Benutzung wünscht, mit Bescheid zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzerordnung des jeweiligen Archivs festzulegen. Die Benutzerordnung für das Landesarchiv ist durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Die Benutzerordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Benutzung von Archivgut;
    2. 2.Ziffer 2die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen;
    3. 3.Ziffer 3die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut;
    4. 4.Ziffer 4die Nutzung des Archivgutes durch die ehemals übergebende Einrichtung;
    5. 5.Ziffer 5die Möglichkeit der Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen.
  6. (6)Absatz 6Die Entgelte gemäß Abs 5 Z 5 sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv verursacht, vom Direktor oder der Direktorin des Landesarchivs zu bestimmen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichem Interesse kann von der Entrichtung eines Entgeltes abgesehen werden.Die Entgelte gemäß Absatz 5, Ziffer 5, sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv verursacht, vom Direktor oder der Direktorin des Landesarchivs zu bestimmen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichem Interesse kann von der Entrichtung eines Entgeltes abgesehen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten