§ 5 Sbg. AG § 5

Salzburger Archivgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Öffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.

(2) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn

1.

die Person, die die Benutzung wünscht, schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen hat;

2.

der Benutzungszweck auch auf andere Weise, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen ausreichend erreicht werden kann oder

3.

die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden.

(3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann vor Ablauf der Schutzfrist im Einzelfall auf schriftlichen Antrag die Benutzung gestattet werden, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Diese Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Beschränkung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.

(4) Die Benutzung von Unterlagen nach § 4 Abs 4 ist vor Ablauf der Schutzfrist nur zulässig, wenn der ehemalige Funktionsträger oder die ehemalige Funktionsträgerin bzw der jeweilige Landtagsklub zugestimmteingewilligt hat. Verstirbt die Person innerhalb der Schutzfrist, erteilt die ZustimmungEinwilligung zur Benutzung vor Ablauf der Schutzfrist für die Mitglieder der Landesregierung die Landesregierung, für die Präsidenten und Präsidentinnen des Landtages der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter, für den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und für die sonstigen Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg der Stadtsenat und für den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und die sonstigen Mitglieder einer Gemeindevorstehung einer anderen Gemeinde die Gemeindevorstehung; nach Ausscheiden einer Landtagspartei aus dem Landtag entscheidet der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter.

(5) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist nicht zulässig, wenn

1.

Grund zur Annahme besteht, dass dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden würde oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen;

2.

dadurch gesetzlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden würden;

3.

dadurch das Archivgut gefährdet werden würde oder

4.

die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist und keine Bewilligung gemäß Abs 3 oder Zustimmung gemäß Abs 4 vorliegt.

(6) Über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung hat die Behörde auf Antrag der Person, die die Benutzung wünscht, mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzerordnung des jeweiligen Archivs festzulegen. Die Benutzerordnung für das Landesarchiv ist durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Die Benutzerordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Benutzung von Archivgut;

2.

die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen;

3.

die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut;

4.

die Nutzung des Archivgutes durch die ehemals übergebende Einrichtung;

5.

die Möglichkeit der Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen.

(8) Die Entgelte gemäß Abs 7 Z 5 sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv verursacht, vom Direktor oder der Direktorin des Landesarchivs zu bestimmen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichem Interesse kann von der Entrichtung eines Entgeltes abgesehen werden.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.08.2012 bis 22.11.2018

(1) Öffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.

(2) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn

1.

die Person, die die Benutzung wünscht, schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen hat;

2.

der Benutzungszweck auch auf andere Weise, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen ausreichend erreicht werden kann oder

3.

die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden.

(3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann vor Ablauf der Schutzfrist im Einzelfall auf schriftlichen Antrag die Benutzung gestattet werden, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Diese Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Beschränkung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.

(4) Die Benutzung von Unterlagen nach § 4 Abs 4 ist vor Ablauf der Schutzfrist nur zulässig, wenn der ehemalige Funktionsträger oder die ehemalige Funktionsträgerin bzw der jeweilige Landtagsklub zugestimmteingewilligt hat. Verstirbt die Person innerhalb der Schutzfrist, erteilt die ZustimmungEinwilligung zur Benutzung vor Ablauf der Schutzfrist für die Mitglieder der Landesregierung die Landesregierung, für die Präsidenten und Präsidentinnen des Landtages der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter, für den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und für die sonstigen Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg der Stadtsenat und für den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und die sonstigen Mitglieder einer Gemeindevorstehung einer anderen Gemeinde die Gemeindevorstehung; nach Ausscheiden einer Landtagspartei aus dem Landtag entscheidet der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter.

(5) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist nicht zulässig, wenn

1.

Grund zur Annahme besteht, dass dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden würde oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen;

2.

dadurch gesetzlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden würden;

3.

dadurch das Archivgut gefährdet werden würde oder

4.

die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist und keine Bewilligung gemäß Abs 3 oder Zustimmung gemäß Abs 4 vorliegt.

(6) Über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung hat die Behörde auf Antrag der Person, die die Benutzung wünscht, mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzerordnung des jeweiligen Archivs festzulegen. Die Benutzerordnung für das Landesarchiv ist durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Die Benutzerordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Benutzung von Archivgut;

2.

die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen;

3.

die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut;

4.

die Nutzung des Archivgutes durch die ehemals übergebende Einrichtung;

5.

die Möglichkeit der Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen.

(8) Die Entgelte gemäß Abs 7 Z 5 sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv verursacht, vom Direktor oder der Direktorin des Landesarchivs zu bestimmen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichem Interesse kann von der Entrichtung eines Entgeltes abgesehen werden.

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