§ 6a Sbg. AG

Sbg. AG - Salzburger Archivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Lesbarkeit von digitalem öffentlichen Archivgut und digitalem Archivgut von öffentlichem Interesse ist zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik und archivischen Standards durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.
  2. (2)Absatz 2Wird zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik und archivischen Standards eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Die auf diese Weise erzeugte konvertierte Version ersetzt das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft und gilt selbst als Original.
  3. (3)Absatz 3Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Urkunden enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zur Unterzeichnerin oder zum Unterzeichner oder zur Siegelherstellerin oder zum Siegelhersteller sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.
  4. (4)Absatz 4In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.
  5. (5)Absatz 5Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel zu versehen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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