§ 13 Sbg. SBBG

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers F umfasst:

1.

in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Betreuung von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften im Privatbereich mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituation (zB Scheidung, Trennung, Tod von Angehörigen, Überlastung, Ausfall einer Betreuungsperson) zu unterstützen;

2.

im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG.

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung udgl);

2.

die Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (zB Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkosten im Tagesablauf, und zwar auch für Säuglinge und Kleinkinder);

3.

die altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;

4.

die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen;

5.

die Mitbetreuung von älteren oder kranken Familienmitgliedern oder von Familienmitgliedern mit Behinderungen;

6.

die Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;

7.

die Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden;

8.

die Zusammenarbeit mit den anderen Betreuern und mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Betreuungskonferenzen und Vernetzungsgesprächen).

  1. (1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers F umfasst:
    1. 1.Ziffer einsin einem eigenverantwortlichen Bereich: die Betreuung von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften im Privatbereich mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituation (zB Scheidung, Trennung, Tod von Angehörigen, Überlastung, Ausfall einer Betreuungsperson) zu unterstützen;
    2. 2.Ziffer 2im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent nach dem GuKG.
  2. (2)Absatz 2Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung udgl);
    2. 2.Ziffer 2die Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (zB Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkosten im Tagesablauf, und zwar auch für Säuglinge und Kleinkinder);
    3. 3.Ziffer 3die altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;
    4. 4.Ziffer 4die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen;
    5. 5.Ziffer 5die Mitbetreuung von älteren oder kranken Familienmitgliedern oder von Familienmitgliedern mit Behinderungen;
    6. 6.Ziffer 6die Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;
    7. 7.Ziffer 7die Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden;
    8. 8.Ziffer 8die Zusammenarbeit mit den anderen Betreuern und mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Betreuungskonferenzen und Vernetzungsgesprächen).

Stand vor dem 21.07.2025

In Kraft vom 01.03.2009 bis 21.07.2025
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers F umfasst:

1.

in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Betreuung von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften im Privatbereich mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituation (zB Scheidung, Trennung, Tod von Angehörigen, Überlastung, Ausfall einer Betreuungsperson) zu unterstützen;

2.

im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG.

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung udgl);

2.

die Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (zB Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkosten im Tagesablauf, und zwar auch für Säuglinge und Kleinkinder);

3.

die altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;

4.

die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen;

5.

die Mitbetreuung von älteren oder kranken Familienmitgliedern oder von Familienmitgliedern mit Behinderungen;

6.

die Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;

7.

die Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden;

8.

die Zusammenarbeit mit den anderen Betreuern und mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Betreuungskonferenzen und Vernetzungsgesprächen).

  1. (1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers F umfasst:
    1. 1.Ziffer einsin einem eigenverantwortlichen Bereich: die Betreuung von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften im Privatbereich mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituation (zB Scheidung, Trennung, Tod von Angehörigen, Überlastung, Ausfall einer Betreuungsperson) zu unterstützen;
    2. 2.Ziffer 2im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent nach dem GuKG.
  2. (2)Absatz 2Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung udgl);
    2. 2.Ziffer 2die Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (zB Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkosten im Tagesablauf, und zwar auch für Säuglinge und Kleinkinder);
    3. 3.Ziffer 3die altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;
    4. 4.Ziffer 4die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen;
    5. 5.Ziffer 5die Mitbetreuung von älteren oder kranken Familienmitgliedern oder von Familienmitgliedern mit Behinderungen;
    6. 6.Ziffer 6die Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;
    7. 7.Ziffer 7die Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden;
    8. 8.Ziffer 8die Zusammenarbeit mit den anderen Betreuern und mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Betreuungskonferenzen und Vernetzungsgesprächen).

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