§ 6 T-SDJ 20042 Bildung der Baumartgruppen

Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Innerhalb der Flächeneinheiten (§ 5) sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Baumartgruppen zu bilden:

a)

Fichte;

b)

Kiefer-Lärche-Zirbe;

c)

Edellaubhölzer (einschließlich Buche);

d)

Tanne;

e)

Pioniere, wie Vogelbeere, Birke, Mehlbeere udgl..

(2) Eine Baumartgruppe ist nur zu bilden, wenn

a)

eine Baumart im Altholzbestand in einer für eine natürliche Verjüngung ausreichenden Anzahl an Mutterbäumen innerhalb einer Flächeneinheit (§ 5) verteilt vorkommt oder

b)

der überwiegende Teil der Verjüngung in der Krautschicht, im Jungwuchs oder in der Dickung auf Aufforstungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

  1. (1)Absatz einsInnerhalb der Flächeneinheiten (§ 5) sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Baumartgruppen zu bilden:Innerhalb der Flächeneinheiten (Paragraph 5,) sind nach Maßgabe des Absatz 2, folgende Baumartgruppen zu bilden:
    1. a)Litera aFichte;
    2. b)Litera bKiefer;
    3. c)Litera cLärche-Zirbe;
    4. d)Litera dTanne;
    5. e)Litera eBuche;
    6. f)Litera fEdellaubhölzer;
    7. g)Litera gPioniere, wie Vogelbeere, Birke, Mehlbeere und dergleichen.
  2. (2)Absatz 2Eine Baumartgruppe ist nur zu bilden, wenn
    1. a)Litera aeine Baumart im Altholzbestand in einer für eine natürliche Verjüngung ausreichenden Anzahl an Mutterbäumen innerhalb einer Flächeneinheit (§ 5) verteilt vorkommt odereine Baumart im Altholzbestand in einer für eine natürliche Verjüngung ausreichenden Anzahl an Mutterbäumen innerhalb einer Flächeneinheit (Paragraph 5,) verteilt vorkommt oder
    2. b)Litera bder überwiegende Teil der Verjüngung in der Krautschicht, im Jungwuchs oder in der Dickung auf Aufforstungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

Stand vor dem 25.02.2025

In Kraft vom 22.04.2016 bis 25.02.2025
(1) Innerhalb der Flächeneinheiten (§ 5) sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Baumartgruppen zu bilden:

a)

Fichte;

b)

Kiefer-Lärche-Zirbe;

c)

Edellaubhölzer (einschließlich Buche);

d)

Tanne;

e)

Pioniere, wie Vogelbeere, Birke, Mehlbeere udgl..

(2) Eine Baumartgruppe ist nur zu bilden, wenn

a)

eine Baumart im Altholzbestand in einer für eine natürliche Verjüngung ausreichenden Anzahl an Mutterbäumen innerhalb einer Flächeneinheit (§ 5) verteilt vorkommt oder

b)

der überwiegende Teil der Verjüngung in der Krautschicht, im Jungwuchs oder in der Dickung auf Aufforstungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

  1. (1)Absatz einsInnerhalb der Flächeneinheiten (§ 5) sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Baumartgruppen zu bilden:Innerhalb der Flächeneinheiten (Paragraph 5,) sind nach Maßgabe des Absatz 2, folgende Baumartgruppen zu bilden:
    1. a)Litera aFichte;
    2. b)Litera bKiefer;
    3. c)Litera cLärche-Zirbe;
    4. d)Litera dTanne;
    5. e)Litera eBuche;
    6. f)Litera fEdellaubhölzer;
    7. g)Litera gPioniere, wie Vogelbeere, Birke, Mehlbeere und dergleichen.
  2. (2)Absatz 2Eine Baumartgruppe ist nur zu bilden, wenn
    1. a)Litera aeine Baumart im Altholzbestand in einer für eine natürliche Verjüngung ausreichenden Anzahl an Mutterbäumen innerhalb einer Flächeneinheit (§ 5) verteilt vorkommt odereine Baumart im Altholzbestand in einer für eine natürliche Verjüngung ausreichenden Anzahl an Mutterbäumen innerhalb einer Flächeneinheit (Paragraph 5,) verteilt vorkommt oder
    2. b)Litera bder überwiegende Teil der Verjüngung in der Krautschicht, im Jungwuchs oder in der Dickung auf Aufforstungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

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