Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025
(1)Absatz einsInnerhalb der Flächeneinheiten (§ 5) sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Baumartgruppen zu bilden:Innerhalb der Flächeneinheiten (Paragraph 5,) sind nach Maßgabe des Absatz 2, folgende Baumartgruppen zu bilden:
a)Litera aFichte;
b)Litera bKiefer;
c)Litera cLärche-Zirbe;
d)Litera dTanne;
e)Litera eBuche;
f)Litera fEdellaubhölzer;
g)Litera gPioniere, wie Vogelbeere, Birke, Mehlbeere und dergleichen.
(2)Absatz 2Eine Baumartgruppe ist nur zu bilden, wenn
a)Litera aeine Baumart im Altholzbestand in einer für eine natürliche Verjüngung ausreichenden Anzahl an Mutterbäumen innerhalb einer Flächeneinheit (§ 5) verteilt vorkommt odereine Baumart im Altholzbestand in einer für eine natürliche Verjüngung ausreichenden Anzahl an Mutterbäumen innerhalb einer Flächeneinheit (Paragraph 5,) verteilt vorkommt oder
b)Litera bder überwiegende Teil der Verjüngung in der Krautschicht, im Jungwuchs oder in der Dickung auf Aufforstungsmaßnahmen zurückzuführen ist.
In Kraft seit 26.02.2025 bis 31.12.9999
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