§ 10 T-SDJ 20042

T-SDJ 20042 - Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Befundung der Fegeeinwirkung werden alle seit der letzten Erhebung im Jungwuchs und in der Dickung neu verfegten Pflanzen berücksichtigt.

(2) Der Anteil der verfegten Pflanzen je Baumartgruppe ist nach Einwirkungsstufen zu befunden in:

a)

Einwirkungsstufe 0: Fegeanteil ist kleiner oder gleich 2 v.H.;

b)

Einwirkungsstufe 1: Fegeanteil ist größer als 2 und nicht größer als 10 v.H.;

c)

Einwirkungsstufe 2: Fegeanteil ist größer als 10 und nicht größer als 25 v.H.;

d)

Einwirkungsstufe 3: Fegeanteil ist größer als 25 v.H.

(3) Die Befundung der Fegeeinwirkung je Baumartgruppe hat auf der Grundlage von mehreren Zählungen zu erfolgen. Der Mittelwert dieser Zählungen ist für die Einreihung in die Einwirkungsstufen (Abs. 2) maßgeblich.

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
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