§ 7 T-SDJ 20042

T-SDJ 20042 - Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Jede nach § 6 gebildete Baumartgruppe ist in der Folge im Hinblick auf Art und Intensität der

a)

Höhenentwicklung zwischen den Baumartgruppen (Wuchsrelation),

b)

Verbisseinwirkung und

c)

Fegeeinwirkung

zu befunden.

(2) Wilddicht eingezäunte Flächen sowie vor Wildeinwirkung geschützte Bäume sind von der Befundung ausgenommen.

(3) Flächen, auf denen eine deutliche Abweichung der Verbiss- oder Fegeeinwirkung im Vergleich zum Durchschnitt der Flächeneinheit zu erwarten ist, wie im unmittelbaren Bereich der Fütterungsanlage oder an Weg- und Steigrändern, bleiben bei der Befundung unberücksichtigt. Ferner ist der unmittelbare Bereich der Fütterungsanlage drei Jahre ab Auflassung nicht zu befunden.

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
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