§ 12 T-SDJ 20042

T-SDJ 20042 - Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Daten der Erhebung nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 sind vom Erhebungsorgan am Erhebungsblatt (Anlage) zu dokumentieren, zu unterfertigen und über das Portal Tirol (Anwendung: Verjüngungsdynamik) des Amtes der Tiroler Landesregierung an die für das Erhebungsorgan zuständige Bezirksforstinspektion in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass Zugriffe nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, möglich sind.

(2) Die teilnehmenden Personen nach § 4 Abs. 2 haben die Teilnahme an den Erhebungen am Erhebungsblatt durch Unterschrift zu bestätigen. Auf Verlangen der teilnehmenden Personen ist diesen eine Kopie oder ein Ausdruck des bestätigten Erhebungsblattes auszuhändigen oder zu übermitteln.

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
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