§ 22 T-SDJ 20042

T-SDJ 20042 - Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Handlungsbedarfswerte gemäß § 21 Abs. 3 werden je Baumartgruppe einer Handlungsbedarfsebene (HB-Ebene) im Sinn nachfolgender Tabelle zugeordnet:

 

HB-Werte

HB-Ebene

3, 4 und 5

0

6

1

8

2

9, 10, 12 und 15

3

(2) Aus den HB-Ebenen (Abs. 1) aller kategorisierten Baumartgruppen -ausgenommen Pioniere (§ 6 Abs. 1 lit. e) - ist der Median zu ermitteln. Dieser bestimmt den konkreten Handlungsbedarf je Flächeneinheit innerhalb der Handlungsbedarfsebenen anhand nachfolgender Tabelle:

 

HB-Ebene (Median)

KONKRETER HANDLUNGSBEDARF

Beschreibung

Kurzbezeichnung

0

Unter Beibehaltung der bisherigen genehmigten bzw. festgesetzten Abschusshöhen bzw. allfälliger sonstiger Maßnahmen kann sich der Jungwaldbestand weitestgehend natürlich entwickeln. Einzelne Baumartgruppen können dennoch eine gestörte Entwicklung und/oder eine stark gefährdende Einwirkung aufweisen. Diesen einzelnen Beeinträchtigungen könnte vorbeugend durch Schutzmaßnahmen (Verbiss- bzw. Fegeschutz) und/oder jagdlichen Maßnahmen, wie einer Schwerpunktbejagung im Rahmen des Abschussplanes, begegnet werden.

Kein Handlungsbedarf

1

Unter Beibehaltung der bisherigen genehmigten bzw. festgesetzten Abschusshöhen bzw. allfälliger sonstiger Maßnahmen kann sich der Jungwaldbestand gerade noch natürlich entwickeln. Einzelne oder mehrere Baumartgruppen weisen eine gestörte Entwicklung und/oder eine (stark) gefährdende Einwirkung auf. Diesen Beeinträchtigungen kann durch Schutzmaßnahmen (Verbiss- bzw. Fegeschutz) und jagdlichen Maßnahmen, wie einer Schwerpunktbejagung im Rahmen des Abschussplanes, begegnet werden.

Geringer Handlungsbedarf

2

Unter Beibehaltung der bisherigen genehmigten bzw. festgesetzten Abschusshöhen bzw. allfälliger sonstiger Maßnahmen kann sich der Jungwaldbestand nur mehr verzögert natürlich entwickeln. Diesen Beeinträchtigungen soll rasch und mittelfristig – unbeschadet forst- bzw. weiderechtlicher Vorschriften - durch die Anpassung des Wildbestandes unter Berücksichtigung der Waldweide auf einem dem Lebensraum und der Waldentwicklung erträglichen Maß begegnet werden.

Mittlerer Handlungsbedarf

3

Unter Beibehaltung der bisherigen genehmigten bzw. festgesetzten Abschusshöhen bzw. allfälliger sonstiger Maßnahmen kann sich der Jungwaldbestand mittelfristig nur mehr stark verzögert bis gar nicht mehr natürlich entwickeln. Diesen Beeinträchtigungen muss rasch und längerfristig – unbeschadet forst- bzw. weiderechtlicher Vorschriften - durch die Anpassung des Wildbestandes unter Berücksichtigung der Waldweide auf einem dem Lebensraum und der Waldentwicklung erträglichen Maß begegnet werden.

Hoher Handlungsbedarf

 

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
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