§ 14 T-SDJ 20042

T-SDJ 20042 - Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die zuständige Bezirksforstinspektion (§ 12 Abs. 1) hat nach Erhalt der Erhebungsdaten diese auf inhaltliche Richtigkeit sowie Schlüssigkeit zu prüfen und allenfalls auf der Grundlage der Gegenäußerung (§ 13 Abs. 3) zu bestätigen. Bei Zweifeln an der Befundung, hat sie das Erhebungsorgan zu befassen. Lassen sich auch danach die Zweifel der Bezirksforstinspektion nicht ausräumen, ist hinsichtlich der strittigen Befundung ein Ortsaugenschein vorzunehmen, an dem neben einem Vertreter der zuständigen Bezirksforstinspektion und dem Erhebungsorgan auch der betroffene Grundeigentümer bzw. Jagdausübungsberechtigte durch rechtzeitige schriftliche Verständigung zu beteiligen ist; letztere aber nur dann, wenn diese oder deren Rechtsvorgänger von ihrem Recht zur Teilnahme an den Erhebungen Gebrauch gemacht haben (§ 4 Abs. 2). Kommt es auch danach zu keinem Einvernehmen, hat die Bezirksforstinspektion unter Anführung der Gründe hierfür die Erhebungsdaten zu ändern bzw. zu bestätigen.

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
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