§ 9 T-SDJ 20042

T-SDJ 20042 - Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Befundung der Verbisseinwirkung im Anwuchs, in der Verjüngung in der Krautschicht und im Jungwuchs ist der letztjährige Terminaltriebverbiss heranzuziehen. Die Dickung wird nicht befundet.

(2) Laubhölzer ohne ausgeprägten Terminaltrieb gelten als verbissen, wenn mehr als 60 v.H. aller Triebe in der oberen Baumkronenhälfte verbissen sind.

(3) Im Anwuchs ist zunächst zu befunden, ob weniger als die Hälfte der mehrjährigen Pflanzen verbissen ist oder nicht. Danach ist unter Miteinbeziehung der Wuchsrelation der Verjüngung in der Krautschicht nach Baumartgruppe und Einwirkungsstufe zu befunden in:

a)

Einwirkungsstufe 0: Verbiss im Anwuchs ist kleiner als 50 v.H.;

b)

Einwirkungsstufe 1: Verbiss im Anwuchs ist größer oder gleich 50 v.H. und mitherrschende Entwicklung in der Krautschicht;

c)

Einwirkungsstufe 2: Verbiss im Anwuchs ist größer oder gleich 50 v.H. und Entwicklung in der Krautschicht eine Wuchsphase zurück;

d)

Einwirkungsstufe 3: Verbiss im Anwuchs ist größer oder gleich 50 v.H. und Baumartgruppe in der Krautschicht nicht vorhanden.

(4) Der Anteil der verbissenen Pflanzen der Verjüngung in der Krautschicht und im Jungwuchs ist nach Baumartgruppe zu befunden in:

a)

Einwirkungsstufe 0: Verbiss ist kleiner oder gleich 10 v.H.;

b)

Einwirkungsstufe 1: Verbiss ist größer als 10 und nicht größer als 25 v.H.;

c)

Einwirkungsstufe 2: Verbiss ist größer als 25 und nicht größer als 50 v.H.;

d)

Einwirkungsstufe 3: Verbiss ist größer als 50 v.H.

(5) Die Befundung der Verbisseinwirkung je Baumartgruppe hat auf der Grundlage von mehreren Zählungen zu erfolgen. Der Mittelwert dieser Zählungen ist für die Einreihung in die Einwirkungsstufen (Abs. 4) maßgeblich.

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 T-SDJ 20042


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 T-SDJ 20042 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 T-SDJ 20042


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 T-SDJ 20042


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 T-SDJ 20042 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SDJ 20042 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 T-SDJ 20042
§ 10 T-SDJ 20042