§ 2 T-SDJ 20042

T-SDJ 20042 - Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

a)

Verjüngungsdynamik die Darstellung der dynamischen Entwicklung von Jungwaldbeständen unter besonderer Berücksichtigung von Verbiss- und Fegeeinflüssen mit einem Hinweis auf vorkommendes Wild, Weidetier oder sonstiges Tier, das verbeißt bzw. verfegt;

b)

Jagdgebiet im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004) auch die jeweiligen Teile;

c)

Baum bzw. Bäume Holzgewächse der im Anhang zu § 1a Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2015, angeführten Arten (forstlicher Bewuchs);

d)

Wuchsphasen eines Baumes der Anwuchs, die Verjüngung in der Krautschicht, der Jungwuchs und die Dickung;

e)

Anwuchs Bäume vom Keimling bis zu einer Höhe von 10 cm;

f)

Verjüngung in der Krautschicht Bäume mit einer Wuchshöhe von mehr als 10 bis 30 cm;

g)

Jungwuchs Bäume mit einer Wuchshöhe von mehr als 30 bis 130 cm;

h)

Dickung Bäume ab einer Wuchshöhe von mehr als 130 bis 500 cm;

i)

Altholz hiebsreife Bäume.

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
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