§ 72 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Das Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:

1.

nicht besonders geschützte Wildtiere in den Fällen des § 10 Abs 4 unter der Voraussetzung, dass das gefangene Wild außerhalb der betreffenden Grundflächen wieder freigelassen wird;

2.

Beutegreifer mit Ausnahme von Baummarder, Iltis und Goldschakal;

3.

Bisamratten.

  1. (1)Absatz einsDas Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:Das Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (Paragraph 103, Absatz eins,) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:
    1. 1.Ziffer einsnicht besonders geschützte Wildtiere in den Fällen des § 10 Abs 4 unter der Voraussetzung, dass das gefangene Wild außerhalb der betreffenden Grundflächen wieder freigelassen wird;nicht besonders geschützte Wildtiere in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, unter der Voraussetzung, dass das gefangene Wild außerhalb der betreffenden Grundflächen wieder freigelassen wird;
    2. 2.Ziffer 2Beutegreifer mit Ausnahme von Baummarder, Iltis, Goldschakal und Wolf;
    3. 3.Ziffer 3Bisamratten.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die gefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks udgl, für wissenschaftliche Zwecke oder zur Umsiedlung in andere Gebiete bestimmt sind. Die Bewilligung hat die Zahl der Tiere, die gefangen werden dürfen, deren Geschlecht und Alter zu bestimmen und ist zu befristen.

(2) Für das Fangen von besonders geschützten Wildtieren gelten die §§ 103 bis 104c.

  1. (2)Absatz 2Für das Fangen von besonders geschützten Wildtieren gelten die §§ 103 bis 104c.Für das Fangen von besonders geschützten Wildtieren gelten die Paragraphen 103 bis 104c.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.07.2025
(1) Das Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:

1.

nicht besonders geschützte Wildtiere in den Fällen des § 10 Abs 4 unter der Voraussetzung, dass das gefangene Wild außerhalb der betreffenden Grundflächen wieder freigelassen wird;

2.

Beutegreifer mit Ausnahme von Baummarder, Iltis und Goldschakal;

3.

Bisamratten.

  1. (1)Absatz einsDas Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:Das Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (Paragraph 103, Absatz eins,) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:
    1. 1.Ziffer einsnicht besonders geschützte Wildtiere in den Fällen des § 10 Abs 4 unter der Voraussetzung, dass das gefangene Wild außerhalb der betreffenden Grundflächen wieder freigelassen wird;nicht besonders geschützte Wildtiere in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, unter der Voraussetzung, dass das gefangene Wild außerhalb der betreffenden Grundflächen wieder freigelassen wird;
    2. 2.Ziffer 2Beutegreifer mit Ausnahme von Baummarder, Iltis, Goldschakal und Wolf;
    3. 3.Ziffer 3Bisamratten.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die gefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks udgl, für wissenschaftliche Zwecke oder zur Umsiedlung in andere Gebiete bestimmt sind. Die Bewilligung hat die Zahl der Tiere, die gefangen werden dürfen, deren Geschlecht und Alter zu bestimmen und ist zu befristen.

(2) Für das Fangen von besonders geschützten Wildtieren gelten die §§ 103 bis 104c.

  1. (2)Absatz 2Für das Fangen von besonders geschützten Wildtieren gelten die §§ 103 bis 104c.Für das Fangen von besonders geschützten Wildtieren gelten die Paragraphen 103 bis 104c.

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