Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 14.05.2025

Gesetze 1-5 von 5

4 Paragrafen zu Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) aktualisiert


§ 35 Bgld. BauG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. 2. 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:1.Ziffer einsBurgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994Burgenländische Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus... mehr lesen...


§ 18c Bgld. BauG Sonderregelungen für Solarenergieanlagen

(1)Absatz einsEiner Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 2 Z 7 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,Einer Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,1.Ziffer einsdie... mehr lesen...


§ 18b Bgld. BauG Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie

(1)Absatz einsDas Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde... mehr lesen...


§ 1 Bgld. BauG Geltungsbereich

(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.(2)Absatz 2Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:1.Ziffer einsVerkehrswege,2.Ziffer 2Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,3.Ziffer 3Bauten, die vorübergehenden Zwecken ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.05.25

1 Paragraf zu Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008) aktualisiert


§ 43 Bgld. BauVO 2008 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2008 (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2008) in Kraft.Diese Verordnung tritt am auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mi... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.05.25

7 Paragrafen zu Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006 (Bgld. ElWG 2006) aktualisiert


§ 69 Bgld. ElWG 2006 Schlussbestimmungen, umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2001, LGBl. Nr. 41/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2002, außer Kraft.Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem... mehr lesen...


§ 13c Bgld. ElWG 2006 Besondere Entscheidungsfristen für Anlagen erneuerbarer Energie

(1)Absatz einsDas Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach § 13a Abs. 5 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst... mehr lesen...


§ 11 Bgld. ElWG 2006 Voraussetzungen für die Erteilung der

elektrizitätsrechtlichen Genehmigung(1)Absatz einsGenehmigungspflichtige Anlagen nach § 5 Abs. 1 sind entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen u... mehr lesen...


§ 6 Bgld. ElWG 2006 Antragsunterlagen

(1)Absatz einsDie Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.(2)Absatz 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:1.Ziffer einsein technis... mehr lesen...


§ 2 Bgld. ElWG 2006 Begriffsbestimmungen, Verweisungen

(1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Agentur“: die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG;2.Ziffer 2„Anschlussleistung“: jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leis... mehr lesen...


§ 1 Bgld. ElWG 2006 Geltungsbereich, Ziele

(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Erzeugung, Umwandlung, Speicherung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit elektrischer Energie im Burgenland.(2)Absatz 2Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Art. 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen ... mehr lesen...


Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006 (Bgld. ElWG 2006) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 13.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2025 § 0 gültig von 01.03.2024 bis 12.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2024 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.05.25

9 Paragrafen zu Geschäftsordnung - LGO 2001 (LGO 2001) aktualisiert


§ 80 LGO 2001 Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechtes

(1)Absatz einsDie Eintragungen zu §§ 37, 39a, 40a, 71, 72 und 73 des Inhaltsverzeichnisses sowie die §§ 5, 8, 11, 13, 16, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 31, 32, 37, 39 Abs. 5 bis 7, 39a, 40 Abs. 1, 40 Abs. 6, 40a, 42 Abs. 1, 43 Abs. 3, 47, 48, 49, 60, 61, 66 Abs. 1, 2 und 7, 71, 72, 73 und Anlage 1 in der... mehr lesen...


§ 79 LGO 2001 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 78 LGO 2001 Informationsverfahren und umgesetzte EU-Richtlinien

(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:-StrichaufzählungRichtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften fü... mehr lesen...


§ 77 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

Dieses Gesetz kann nur auf Grund selbstständiger Anträge vom Abgeordneten geändert werden. mehr lesen...


§ 76 LGO 2001 Rechtsschutz; Parlamentarisches Datenschutzkomitee

(1)Absatz einsDer Präsident entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.(2)Absatz 2Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf p... mehr lesen...


§ 75 LGO 2001 Sicherheits- und Datenschutzbelehrung

Alle Mitglieder des Landtages sind nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren. mehr lesen...


§ 74 LGO 2001 Verfahren vor Veröffentlichung

(1)Absatz einsHat der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, hat er die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontr... mehr lesen...


§ 71 LGO 2001 Informationsverfahren und umgesetzte EU-Richtlinien

(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:-StrichaufzählungRichtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften fü... mehr lesen...


Geschäftsordnung - LGO 2001 (LGO 2001) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 13.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2025 § 0 gültig von 23.08.2022 bis 12.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.05.25

2 Paragrafen zu Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (G-VBG 2012) aktualisiert


§ 14 G-VBG 2012 Amtsverschwiegenheit

(1) Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtig... mehr lesen...


§ 21a G-VBG 2012 Dienstleistung in der Wohnung

(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amt... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.05.25
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