Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 30.05.2025

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7 Paragrafen zu Bankensanierungsplanverordnung (BaSaPV) aktualisiert


§ 7 BaSaPV Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2§§ 1, 2, 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, § 4 Z 2 sowie § 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2016 treten mit 15. April 2016 in Kraft.Paragraphen eins,, 2, 3 Absatz eins, Ziffer eins, Lit... mehr lesen...


§ 6 BaSaPV Verweise

§ 6.Paragraph 6, Soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet ist, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetze... mehr lesen...


§ 4 BaSaPV Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Sanierungsplans

§ 4.Paragraph 4, Unternehmen haben den Sanierungsplan spätestens sechs Monate ab Rechtskraft der Erteilung der Konzession erstmals zu erstellen und an die FMA zu übermitteln. Sobald ein geprüfter Jahresabschluss vorliegt, ist der Sanierungsplan beruhend auf diesen Zahlen1.Ziffer einsim Fall von U... mehr lesen...


§ 5 BaSaPV Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans

§ 5.Paragraph 5, Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen: Unbeschadet des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmun... mehr lesen...


§ 3 BaSaPV Proportionalität

(1)Absatz einsSanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß Paragraph... mehr lesen...


§ 1 BaSaPV Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDiese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden.Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von Paragraph ... mehr lesen...


§ 2 BaSaPV Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2, Für die Zwecke dieser Verordnung sind1.Ziffer einsUnternehmen der Kategorie 1:a)Litera aInstitute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den ... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.05.25
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