§ 4 BaSaPV Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Sanierungsplans

Bankensanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2025 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

FürUnternehmen haben den ZeitpunktSanierungsplan spätestens sechs Monate ab Rechtskraft der Übermittlung des SanierungsplansErteilung der Konzession erstmals zu erstellen und an die FMA gelten folgende Bestimmungen:zu übermitteln. Sobald ein geprüfter Jahresabschluss vorliegt, ist der Sanierungsplan beruhend auf diesen Zahlen

  1. 1.Ziffer einsDie erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorie 1 hat bis spätestens 30. November 2015 zu erfolgen;
  2. 2.Ziffer 2die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 4 hat bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen.
  3. 1.Ziffer einsim Fall von Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 31. Dezember und
  4. 2.Ziffer 2im Fall von Unternehmen der Kategorie 4 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 30. September
zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Ab Übermittlung eines auf den Zahlen ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses beruhenden Sanierungsplans ist der Sanierungsplan entsprechend § 5 zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Ab Übermittlung eines auf den Zahlen ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses beruhenden Sanierungsplans ist der Sanierungsplan entsprechend Paragraph 5, zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

Stand vor dem 28.05.2025

In Kraft vom 15.04.2016 bis 28.05.2025
§ 4.Paragraph 4,

FürUnternehmen haben den ZeitpunktSanierungsplan spätestens sechs Monate ab Rechtskraft der Übermittlung des SanierungsplansErteilung der Konzession erstmals zu erstellen und an die FMA gelten folgende Bestimmungen:zu übermitteln. Sobald ein geprüfter Jahresabschluss vorliegt, ist der Sanierungsplan beruhend auf diesen Zahlen

  1. 1.Ziffer einsDie erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorie 1 hat bis spätestens 30. November 2015 zu erfolgen;
  2. 2.Ziffer 2die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 4 hat bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen.
  3. 1.Ziffer einsim Fall von Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 31. Dezember und
  4. 2.Ziffer 2im Fall von Unternehmen der Kategorie 4 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 30. September
zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Ab Übermittlung eines auf den Zahlen ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses beruhenden Sanierungsplans ist der Sanierungsplan entsprechend § 5 zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Ab Übermittlung eines auf den Zahlen ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses beruhenden Sanierungsplans ist der Sanierungsplan entsprechend Paragraph 5, zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

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