§ 5 BaSaPV Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans

BaSaPV - Bankensanierungsplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2025
§ 5.Paragraph 5,

Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen: Unbeschadet des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan alle drei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
  2. 2.Ziffer 2Die Unternehmen der Kategorien 2 und 3 haben den Sanierungsplan alle zwei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Unternehmen der Kategorie 4 haben den Sanierungsplan einmal jährlich spätestens bis 30. September zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
In Kraft seit 29.05.2025 bis 31.12.9999
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