Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen: Unbeschadet des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen:
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