§ 1 BaSaPV Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDiese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden.Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden.
- (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unternehmen anwendbar, soweit gegenüber diesen die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BaSAG institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid erfolgt sind.Abweichend von Absatz eins, ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unternehmen anwendbar, soweit gegenüber diesen die Festlegungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 BaSAG institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid erfolgt sind.
§ 2 BaSaPV Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Für die Zwecke dieser Verordnung sind
- 1.Ziffer einsUnternehmen der Kategorie 1:
- a)Litera aInstitute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigt; oderInstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigt; oder
- b)Litera bEU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigt.EU-Mutterunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 84, BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigt.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2016,) - 2.Ziffer 2Unternehmen der Kategorie 2:
- a)Litera aInstitute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweitInstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
- aa)Sub-Litera, a, aderen Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
- bb)Sub-Litera, b, bderen Auslandsgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% übersteigt und
- cc)Sub-Litera, c, cderen Interbankgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% übersteigt; oder
- b)Litera bEU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweitEU-Mutterunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 84, BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
- aa)Sub-Litera, a, adie Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
- bb)Sub-Litera, b, bdas Auslandsgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
- cc)Sub-Litera, c, cdas Interbankgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2016,)
- 3.Ziffer 3Unternehmen der Kategorie 3:
- a)Litera aInstitute, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind; oderInstitute, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind; oder
- b)Litera bEU-Mutterunternehmen, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind.EU-Mutterunternehmen, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2016,) - 4.Ziffer 4Unternehmen der Kategorie 4: Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind.Unternehmen der Kategorie 4: Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind.
§ 3 BaSaPV Proportionalität
- (1)Absatz einsSanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß Paragraph eins, haben den Anforderungen gemäß Paragraphen 8 bis 10 sowie Paragraphen 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu Paragraph 9, BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:
- 1.Ziffer einsUnternehmen der Kategorie 1:
- a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;
- b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
- aa)Sub-Litera, a, aharte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- bb)Sub-Litera, b, bKernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- cc)Sub-Litera, c, cGesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- dd)Sub-Litera, d, dVerschuldungsquote gemäß Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Verschuldungsquote gemäß Artikel 429, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- ee)Sub-Litera, e, eLiquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Artikel 412, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- ff)Sub-Litera, f, fstrukturelle Liquiditätsquote gemäß Art. 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 413, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- gg)Sub-Litera, g, gGesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
- hh)Sub-Litera, h, hAnstiegsrate der notleidenden Kredite.
Entsprechen die Indikatoren gemäß sublit. aa, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß sublit. cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. aa und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. bb und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. bb und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. aa und cc.Entsprechen die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a,, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß Sub-Litera, c, c, ;, entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und cc. - c)Litera cAbweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 1 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:Abweichend von Litera b, ist Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 1 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
- aa)Sub-Litera, a, aharte Kernkapitalquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033,harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033,
- bb)Sub-Litera, b, bKernkapitalquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,Kernkapitalquote gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,
- cc)Sub-Litera, c, cGesamtkapitalquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,
- dd)Sub-Litera, d, dLiquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,
- ee)Sub-Litera, e, eGesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
- ff)Sub-Litera, f, fAnstiegsrate der Wertminderungen von wesentlichen Vermögenswerten,
- gg)Sub-Litera, g, gVeränderungen von Risikopositionen aus Geschäftsmodellrisiken, welche zu wesentlichen Ergebnisverschlechterungen führen können.
Entsprechen die Indikatoren gemäß sublit. aa, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß sublit. cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. aa und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. bb und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. bb und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. aa und cc.Entsprechen die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a,, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß Sub-Litera, c, c, ;, entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und cc.
- 2.Ziffer 2Unternehmen der Kategorie 2:
- a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;
- b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat.Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat.
- c)Litera cAbweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 2 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. c zu enthalten hat.Abweichend von Litera b, ist Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 2 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera c, zu enthalten hat.
- 3.Ziffer 3Unternehmen der Kategorie 3:
- a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;
- b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Profitabilität und Qualität der Aktiva.Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Profitabilität und Qualität der Aktiva.
- c)Litera cAbweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. c sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Profitabilität und Qualität der Aktiva zu enthalten hat.Abweichend von Litera b, ist Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera c, sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Profitabilität und Qualität der Aktiva zu enthalten hat.
- (2)Absatz 2Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Abs. 1 Z 2 in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Absatz eins, Ziffer 2, in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.
- (3)Absatz 3Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Abs. 1 jedenfalls ausgenommen.Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Absatz eins, jedenfalls ausgenommen.
§ 4 BaSaPV Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Sanierungsplans
§ 4.Paragraph 4, Unternehmen haben den Sanierungsplan spätestens sechs Monate ab Rechtskraft der Erteilung der Konzession erstmals zu erstellen und an die FMA zu übermitteln. Sobald ein geprüfter Jahresabschluss vorliegt, ist der Sanierungsplan beruhend auf diesen Zahlen
- 1.Ziffer einsim Fall von Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 31. Dezember und
- 2.Ziffer 2im Fall von Unternehmen der Kategorie 4 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 30. September
zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Ab Übermittlung eines auf den Zahlen ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses beruhenden Sanierungsplans ist der Sanierungsplan entsprechend § 5 zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Ab Übermittlung eines auf den Zahlen ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses beruhenden Sanierungsplans ist der Sanierungsplan entsprechend Paragraph 5, zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.§ 5 BaSaPV Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans
§ 5.Paragraph 5, Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen: Unbeschadet des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen:
- 1.Ziffer einsDie Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan alle drei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
- 2.Ziffer 2Die Unternehmen der Kategorien 2 und 3 haben den Sanierungsplan alle zwei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
- 3.Ziffer 3Die Unternehmen der Kategorie 4 haben den Sanierungsplan einmal jährlich spätestens bis 30. September zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
§ 6 BaSaPV Verweise
§ 6.Paragraph 6, Soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet ist, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:
- 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden;
- 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 Sitzung 82;
- 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024;
- 4.Ziffer 4soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.
§ 7 BaSaPV Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2§§ 1, 2, 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, § 4 Z 2 sowie § 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2016 treten mit 15. April 2016 in Kraft.Paragraphen eins,, 2, 3 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 5, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2016, treten mit 15. April 2016 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 2 Z 1 lit. a und b, § 2 Z 2 lit. a sublit. bb und cc, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b und c sowie die §§ 4 bis 6 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend von § 5 Z 1 und 2 haben Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 einen Sanierungsplan zu übermitteln hatten, diesen im Fall von Unternehmen der Kategorien 1 und 2 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2026, im Fall von Unternehmen der Kategorie 3 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2025 wieder zu aktualisieren und zu übermitteln.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, und cc, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c sowie die Paragraphen 4 bis 6 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend von Paragraph 5, Ziffer eins und 2 haben Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 einen Sanierungsplan zu übermitteln hatten, diesen im Fall von Unternehmen der Kategorien 1 und 2 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2026, im Fall von Unternehmen der Kategorie 3 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2025 wieder zu aktualisieren und zu übermitteln.