§ 4 BaSaPV Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Sanierungsplans

BaSaPV - Bankensanierungsplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2025
§ 4.Paragraph 4,

Unternehmen haben den Sanierungsplan spätestens sechs Monate ab Rechtskraft der Erteilung der Konzession erstmals zu erstellen und an die FMA zu übermitteln. Sobald ein geprüfter Jahresabschluss vorliegt, ist der Sanierungsplan beruhend auf diesen Zahlen

  1. 1.Ziffer einsim Fall von Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 31. Dezember und
  2. 2.Ziffer 2im Fall von Unternehmen der Kategorie 4 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 30. September
zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Ab Übermittlung eines auf den Zahlen ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses beruhenden Sanierungsplans ist der Sanierungsplan entsprechend § 5 zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Ab Übermittlung eines auf den Zahlen ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses beruhenden Sanierungsplans ist der Sanierungsplan entsprechend Paragraph 5, zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
In Kraft seit 29.05.2025 bis 31.12.9999
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