§ 4 BaSaPV Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans

BaSaPV - Bankensanierungsplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für den Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans an die FMA gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorie 1 hat bis spätestens 30. November 2015 zu erfolgen;

2.

die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 4 hat bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen.

In Kraft seit 15.04.2016 bis 31.12.9999
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