§ 7 BaSaPV Inkrafttreten

BaSaPV - Bankensanierungsplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2025
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§§ 1, 2, 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, § 4 Z 2 sowie § 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2016 treten mit 15. April 2016 in Kraft.Paragraphen eins,, 2, 3 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 5, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2016, treten mit 15. April 2016 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 2 Z 1 lit. a und b, § 2 Z 2 lit. a sublit. bb und cc, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b und c sowie die §§ 4 bis 6 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend von § 5 Z 1 und 2 haben Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 einen Sanierungsplan zu übermitteln hatten, diesen im Fall von Unternehmen der Kategorien 1 und 2 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2026, im Fall von Unternehmen der Kategorie 3 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2025 wieder zu aktualisieren und zu übermitteln.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, und cc, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c sowie die Paragraphen 4 bis 6 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend von Paragraph 5, Ziffer eins und 2 haben Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 einen Sanierungsplan zu übermitteln hatten, diesen im Fall von Unternehmen der Kategorien 1 und 2 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2026, im Fall von Unternehmen der Kategorie 3 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2025 wieder zu aktualisieren und zu übermitteln.
In Kraft seit 29.05.2025 bis 31.12.9999
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