§ 5 BaSaPV Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans

Bankensanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2025 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Für Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen: Unbeschadet des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;
  2. 1.Ziffer einsDie Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan alle drei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
  3. 2.Ziffer 2Die Unternehmen der Kategorien 2 und 3 haben den Sanierungsplan alle zwei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
  4. 23.Ziffer 23Die Unternehmen der Kategorien 2, 3 undKategorie 4 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich spätestens bis 30. September zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

Stand vor dem 28.05.2025

In Kraft vom 15.04.2016 bis 28.05.2025
§ 5.Paragraph 5,

Für Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen: Unbeschadet des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;
  2. 1.Ziffer einsDie Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan alle drei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
  3. 2.Ziffer 2Die Unternehmen der Kategorien 2 und 3 haben den Sanierungsplan alle zwei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
  4. 23.Ziffer 23Die Unternehmen der Kategorien 2, 3 undKategorie 4 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich spätestens bis 30. September zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

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