§ 3 BaSaPV Proportionalität

Bankensanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß Paragraph eins, haben den Anforderungen gemäß Paragraphen 8 bis 10 sowie Paragraphen 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu Paragraph 9, BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen der Kategorie 1:
      1. a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;
      2. b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
        1. aa)Sub-Litera, a, aharte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        2. bb)Sub-Litera, b, bKernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        3. cc)Sub-Litera, c, cGesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        4. dd)Sub-Litera, d, dVerschuldungsquote gemäß Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Verschuldungsquote gemäß Artikel 429, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        5. ee)Sub-Litera, e, eLiquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Artikel 412, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        6. ff)Sub-Litera, f, fstrukturelle Liquiditätsquote gemäß Art. 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 413, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        7. gg)Sub-Litera, g, gGesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
        8. hh)Sub-Litera, h, hAnstiegsrate der notleidenden Kredite.
        Entsprechen die Indikatoren gemäß sublit. aa, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß sublit. cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. aa und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. bb und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. bb und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. aa und cc.Entsprechen die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a,, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß Sub-Litera, c, c, ;, entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und cc.
      3. bc)Litera bcAbweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG istfür CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 1 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:Abweichend von Litera b, ist Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG istfür CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 1 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
        1. aa)Sub-Litera, a, aharte Kernkapitalquote gemäß Art. 929 Abs. 21 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 929, Absatz 2eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,
        2. bb)Sub-Litera, b, bKernkapitalquote gemäß Art. 929 Abs. 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,Kernkapitalquote gemäß Artikel 929, Absatz 2eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,
        3. cc)Sub-Litera, c, cGesamtkapitalquote gemäß Art. 929 Abs. 21 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 929, Absatz 2eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,
        4. dd)Sub-Litera, d, dLiquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote)Liquiditätsanforderung gemäß Art. 41243 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote)Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 41243, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,
        5. ee)Sub-Litera, e, eGesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
        6. ff)Sub-Litera, f, fAnstiegsrate der notleidenden Kredite.Wertminderungen von wesentlichen Vermögenswerten,
        7. gg)Sub-Litera, g, gVeränderungen von Risikopositionen aus Geschäftsmodellrisiken, welche zu wesentlichen Ergebnisverschlechterungen führen können.
        Entsprechen die Indikatoren gemäß sublit. aa, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß sublit. cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. aa und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. bb und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. bb und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. aa und cc.Entsprechen die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a,, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß Sub-Litera, c, c, ;, entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und cc.
    2. 2.Ziffer 2Unternehmen der Kategorie 2:
      1. a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;
      2. b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat.Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat.
      3. c)Litera cAbweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 2 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. c zu enthalten hat.Abweichend von Litera b, ist Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 2 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera c, zu enthalten hat.
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen der Kategorie 3:
      1. a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;
      2. b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Liquidität, Profitabilität und Qualität der Aktiva.Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Liquidität, Profitabilität und Qualität der Aktiva.
      3. c)Litera cAbweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. c sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Profitabilität und Qualität der Aktiva zu enthalten hat.Abweichend von Litera b, ist Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera c, sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Profitabilität und Qualität der Aktiva zu enthalten hat.
  2. (2)Absatz 2Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Abs. 1 Z 2 in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Absatz eins, Ziffer 2, in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.
  3. (3)Absatz 3Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Abs. 1 jedenfalls ausgenommen.Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Absatz eins, jedenfalls ausgenommen.

Stand vor dem 28.05.2025

In Kraft vom 15.04.2016 bis 28.05.2025
  1. (1)Absatz einsSanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß Paragraph eins, haben den Anforderungen gemäß Paragraphen 8 bis 10 sowie Paragraphen 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu Paragraph 9, BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen der Kategorie 1:
      1. a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;
      2. b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
        1. aa)Sub-Litera, a, aharte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        2. bb)Sub-Litera, b, bKernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        3. cc)Sub-Litera, c, cGesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        4. dd)Sub-Litera, d, dVerschuldungsquote gemäß Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Verschuldungsquote gemäß Artikel 429, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        5. ee)Sub-Litera, e, eLiquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Artikel 412, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        6. ff)Sub-Litera, f, fstrukturelle Liquiditätsquote gemäß Art. 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 413, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
        7. gg)Sub-Litera, g, gGesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
        8. hh)Sub-Litera, h, hAnstiegsrate der notleidenden Kredite.
        Entsprechen die Indikatoren gemäß sublit. aa, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß sublit. cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. aa und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. bb und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. bb und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. aa und cc.Entsprechen die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a,, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß Sub-Litera, c, c, ;, entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und cc.
      3. bc)Litera bcAbweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG istfür CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 1 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:Abweichend von Litera b, ist Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG istfür CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 1 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
        1. aa)Sub-Litera, a, aharte Kernkapitalquote gemäß Art. 929 Abs. 21 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 929, Absatz 2eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,
        2. bb)Sub-Litera, b, bKernkapitalquote gemäß Art. 929 Abs. 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,Kernkapitalquote gemäß Artikel 929, Absatz 2eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,
        3. cc)Sub-Litera, c, cGesamtkapitalquote gemäß Art. 929 Abs. 21 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 929, Absatz 2eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,
        4. dd)Sub-Litera, d, dLiquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote)Liquiditätsanforderung gemäß Art. 41243 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote)Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 41243, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 5752019/20132033,
        5. ee)Sub-Litera, e, eGesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
        6. ff)Sub-Litera, f, fAnstiegsrate der notleidenden Kredite.Wertminderungen von wesentlichen Vermögenswerten,
        7. gg)Sub-Litera, g, gVeränderungen von Risikopositionen aus Geschäftsmodellrisiken, welche zu wesentlichen Ergebnisverschlechterungen führen können.
        Entsprechen die Indikatoren gemäß sublit. aa, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß sublit. cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. aa und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. bb und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. bb und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. aa und cc.Entsprechen die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a,, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß Sub-Litera, c, c, ;, entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß Sub-Litera, b, b und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß Sub-Litera, a, a und cc.
    2. 2.Ziffer 2Unternehmen der Kategorie 2:
      1. a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;
      2. b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat.Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat.
      3. c)Litera cAbweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 2 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. c zu enthalten hat.Abweichend von Litera b, ist Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 2 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera c, zu enthalten hat.
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen der Kategorie 3:
      1. a)Litera a§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;
      2. b)Litera b§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Liquidität, Profitabilität und Qualität der Aktiva.Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Liquidität, Profitabilität und Qualität der Aktiva.
      3. c)Litera cAbweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. c sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Profitabilität und Qualität der Aktiva zu enthalten hat.Abweichend von Litera b, ist Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera c, sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Profitabilität und Qualität der Aktiva zu enthalten hat.
  2. (2)Absatz 2Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Abs. 1 Z 2 in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Absatz eins, Ziffer 2, in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.
  3. (3)Absatz 3Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Abs. 1 jedenfalls ausgenommen.Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Absatz eins, jedenfalls ausgenommen.

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