(1)Absatz einsSchulen für Altenfachbetreuung und Heimhilfe nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz, die1.Ziffer einskeine Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, darstellen, gelten hinsichtlich der Heimhi... mehr lesen...
(1)Absatz einsAusbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024, erfolgen, werden auf Antrag des Trägers der Privatschule als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAusbildungen in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt wurden, gelten als glei... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme in eine ermächtigte Bildungseinrichtung bewerben, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:1.Ziffer einsfür das Berufsbild dera)Litera aEntfallenb)Litera bEntfallenc)Litera cEntfallend)Litera dFrühförderung-Strichaufzählungeine abgeschlossene Ber... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgesetz bedarf die Bildungseinrichtung der Bewilligung durch die Behörde. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)Für die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgeset... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausbildung zum Alltagsbegleiter oder zur Alltagsbegleiterin ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 162 Unterrichtseinheiten Theorie und 80 Stunden Pra... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.(2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Se... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Berufsbild der Frühen Kommunikationsförderung umfasst die frühzeitige Förderung nichtsprechender Kinder mit Beeinträchtigungen und Kinder, bei denen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer erheblichen sprachlichen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.(2)Absatz 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)(2)Absatz 2Dienstgeber ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „BB“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „BB“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)(2)Absatz 2Dienstgeber ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)(2)Absatz 2Dienstgeber eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.082 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.152 Stunden Praxis und w... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)(2)Absatz 2Dienstgeber ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)(2)Absatz 2Dienstgeber eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 19 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 16 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausbildung in der Heimhilfe erfolgt ausschließlich in Ausbildungsgängen und besteht - inklusive dem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassu... mehr lesen...