§ 52 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Für die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgesetz bedarf die Bildungseinrichtung der Bewilligung durch die Behörde. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

der Lehrplan,

2.

die Qualifikationsnachweise für den Leiter oder die Leiterin,

3.

die Qualifikationsnachweise für das Lehrpersonal,

4.

Pläne der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten,

5.

Nachweise über die erforderlichen Lehrmittel,

6.

Vereinbarungen mit den Praktikumsstellen sowie

7.

eine Schul- bzw. Ausbildungsordnung

anzuschließen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn

1.

dieser über die erforderlichen Erfahrungen im jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt verfügt,

2.

dies unter Bedachtnahme auf die bisher schon zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und im Hinblick auf den zumindest mittelfristigen Personalbedarf in der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung erforderlich ist,

3.

nach der personellen und sachlichen Ausstattung der ermächtigten Bildungseinrichtung Gewähr für eine fachgerechte Ausbildung besteht und

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die finanzielle Existenz der geplanten ermächtigten Bildungseinrichtung für die Abwicklung oder Durchführung von Ausbildungsgängen oder Lehrgängen sichergestellt ist.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.

(5) Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Abs. 3 waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.

(6) Die Landesregierung kann für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung erlassen, in der insbesondere die Strukturierung und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrpläne näher geregelt werden.

  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgesetz bedarf die Bildungseinrichtung der Bewilligung durch die Behörde. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)Für die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgesetz bedarf die Bildungseinrichtung der Bewilligung durch die Behörde. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2021)
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind insbesondereDem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsder Lehrplan,
    2. 2.Ziffer 2die Qualifikationsnachweise für den Leiter oder die Leiterin,
    3. 3.Ziffer 3die Qualifikationsnachweise für das Lehrpersonal,
    4. 4.Ziffer 4Pläne der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten,
    5. 5.Ziffer 5Nachweise über die erforderlichen Lehrmittel,
    6. 6.Ziffer 6Vereinbarungen mit den Praktikumsstellen sowie
    7. 7.Ziffer 7eine Schul- bzw. Ausbildungsordnung
    anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wennDie Bewilligung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser über die erforderlichen Erfahrungen im jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt verfügt,
    2. 2.Ziffer 2dies unter Bedachtnahme auf die bisher schon zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und im Hinblick auf den zumindest mittelfristigen Personalbedarf in der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung erforderlich ist,
    3. 3.Ziffer 3nach der personellen und sachlichen Ausstattung der ermächtigten Bildungseinrichtung Gewähr für eine fachgerechte Ausbildung besteht und
    4. 4.Ziffer 4glaubhaft gemacht wird, dass die finanzielle Existenz der geplanten ermächtigten Bildungseinrichtung für die Abwicklung oder Durchführung von Ausbildungsgängen oder Lehrgängen sichergestellt ist.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung nach Abs. 3 kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.Die Bewilligung nach Absatz 3, kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.
  5. (5)Absatz 5Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Abs. 3 waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Absatz 3, waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.
  6. (5a)Absatz 5 aDie ermächtigte Bildungseinrichtung hat die geplante Durchführung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort der Behörde anzuzeigen. Dabei sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erforderlich sind und von den der Behörde bereits vorliegenden Unterlagen abweichen. Spricht sich die Behörde binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen nicht gegen die Ausbildung am weiteren Standort aus, gilt diese als bewilligt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen. Eine Genehmigung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort unter Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet hat jedenfalls mit Bescheid zu erfolgen. Die Behörde hat in diesen Fällen binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein Bescheiderlassungsverfahren einzuleiten und den Rechtsträger darüber zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die ermächtigte Bildungseinrichtung hat die geplante Durchführung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort der Behörde anzuzeigen. Dabei sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erforderlich sind und von den der Behörde bereits vorliegenden Unterlagen abweichen. Spricht sich die Behörde binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen nicht gegen die Ausbildung am weiteren Standort aus, gilt diese als bewilligt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen. Eine Genehmigung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort unter Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet hat jedenfalls mit Bescheid zu erfolgen. Die Behörde hat in diesen Fällen binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein Bescheiderlassungsverfahren einzuleiten und den Rechtsträger darüber zu informieren. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  7. (6)Absatz 6Die Landesregierung kann für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung erlassen, in der insbesondere die Strukturierung und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrpläne näher geregelt werden.

Stand vor dem 13.03.2025

In Kraft vom 13.07.2021 bis 13.03.2025
(1) Für die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgesetz bedarf die Bildungseinrichtung der Bewilligung durch die Behörde. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

der Lehrplan,

2.

die Qualifikationsnachweise für den Leiter oder die Leiterin,

3.

die Qualifikationsnachweise für das Lehrpersonal,

4.

Pläne der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten,

5.

Nachweise über die erforderlichen Lehrmittel,

6.

Vereinbarungen mit den Praktikumsstellen sowie

7.

eine Schul- bzw. Ausbildungsordnung

anzuschließen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn

1.

dieser über die erforderlichen Erfahrungen im jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt verfügt,

2.

dies unter Bedachtnahme auf die bisher schon zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und im Hinblick auf den zumindest mittelfristigen Personalbedarf in der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung erforderlich ist,

3.

nach der personellen und sachlichen Ausstattung der ermächtigten Bildungseinrichtung Gewähr für eine fachgerechte Ausbildung besteht und

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die finanzielle Existenz der geplanten ermächtigten Bildungseinrichtung für die Abwicklung oder Durchführung von Ausbildungsgängen oder Lehrgängen sichergestellt ist.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.

(5) Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Abs. 3 waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.

(6) Die Landesregierung kann für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung erlassen, in der insbesondere die Strukturierung und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrpläne näher geregelt werden.

  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgesetz bedarf die Bildungseinrichtung der Bewilligung durch die Behörde. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)Für die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgesetz bedarf die Bildungseinrichtung der Bewilligung durch die Behörde. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2021)
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind insbesondereDem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsder Lehrplan,
    2. 2.Ziffer 2die Qualifikationsnachweise für den Leiter oder die Leiterin,
    3. 3.Ziffer 3die Qualifikationsnachweise für das Lehrpersonal,
    4. 4.Ziffer 4Pläne der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten,
    5. 5.Ziffer 5Nachweise über die erforderlichen Lehrmittel,
    6. 6.Ziffer 6Vereinbarungen mit den Praktikumsstellen sowie
    7. 7.Ziffer 7eine Schul- bzw. Ausbildungsordnung
    anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wennDie Bewilligung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser über die erforderlichen Erfahrungen im jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt verfügt,
    2. 2.Ziffer 2dies unter Bedachtnahme auf die bisher schon zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und im Hinblick auf den zumindest mittelfristigen Personalbedarf in der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung erforderlich ist,
    3. 3.Ziffer 3nach der personellen und sachlichen Ausstattung der ermächtigten Bildungseinrichtung Gewähr für eine fachgerechte Ausbildung besteht und
    4. 4.Ziffer 4glaubhaft gemacht wird, dass die finanzielle Existenz der geplanten ermächtigten Bildungseinrichtung für die Abwicklung oder Durchführung von Ausbildungsgängen oder Lehrgängen sichergestellt ist.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung nach Abs. 3 kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.Die Bewilligung nach Absatz 3, kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.
  5. (5)Absatz 5Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Abs. 3 waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Absatz 3, waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.
  6. (5a)Absatz 5 aDie ermächtigte Bildungseinrichtung hat die geplante Durchführung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort der Behörde anzuzeigen. Dabei sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erforderlich sind und von den der Behörde bereits vorliegenden Unterlagen abweichen. Spricht sich die Behörde binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen nicht gegen die Ausbildung am weiteren Standort aus, gilt diese als bewilligt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen. Eine Genehmigung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort unter Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet hat jedenfalls mit Bescheid zu erfolgen. Die Behörde hat in diesen Fällen binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein Bescheiderlassungsverfahren einzuleiten und den Rechtsträger darüber zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die ermächtigte Bildungseinrichtung hat die geplante Durchführung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort der Behörde anzuzeigen. Dabei sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erforderlich sind und von den der Behörde bereits vorliegenden Unterlagen abweichen. Spricht sich die Behörde binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen nicht gegen die Ausbildung am weiteren Standort aus, gilt diese als bewilligt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen. Eine Genehmigung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort unter Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet hat jedenfalls mit Bescheid zu erfolgen. Die Behörde hat in diesen Fällen binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein Bescheiderlassungsverfahren einzuleiten und den Rechtsträger darüber zu informieren. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  7. (6)Absatz 6Die Landesregierung kann für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung erlassen, in der insbesondere die Strukturierung und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrpläne näher geregelt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten