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(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind insbesondere
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(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn
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(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.
(5) Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Abs. 3 waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.
(6) Die Landesregierung kann für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung erlassen, in der insbesondere die Strukturierung und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrpläne näher geregelt werden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind insbesondere
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(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn
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(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.
(5) Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Abs. 3 waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.
(6) Die Landesregierung kann für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung erlassen, in der insbesondere die Strukturierung und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrpläne näher geregelt werden.