§ 17 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999
§ 17

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "A" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 16 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus.

(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "A" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "A" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

(4) Personen, die in einer Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin "A" stehen, sind bereits ab der erfolgreichen Absolvierung der PflegehilfeausbildungPflegeassistenz-Ausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt, nach dem Fortschritt ihrer Ausbildung in der sozialen Betreuung Tätigkeiten der Fachsozialbetreuung "A" beruflich auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009, 68/2021)

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 01.10.2009 bis 12.07.2021
§ 17

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "A" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 16 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus.

(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "A" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "A" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

(4) Personen, die in einer Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin "A" stehen, sind bereits ab der erfolgreichen Absolvierung der PflegehilfeausbildungPflegeassistenz-Ausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt, nach dem Fortschritt ihrer Ausbildung in der sozialen Betreuung Tätigkeiten der Fachsozialbetreuung "A" beruflich auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009, 68/2021)

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