Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 16 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Paragraph 16, bzw. eine dieser Ausbildung nach Paragraph 59, gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
(2)Absatz 2Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin „A“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3)Absatz 3Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen „A“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
(4)Absatz 4Personen, die in einer Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „A“ stehen, sind bereits ab der erfolgreichen Absolvierung der Pflegeassistenz-Ausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt, nach dem Fortschritt ihrer Ausbildung in der sozialen Betreuung Tätigkeiten der Fachsozialbetreuung „A“ beruflich auszuüben. (Anm: LGBl.Nr. 92/2009, 68/2021)Personen, die in einer Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „A“ stehen, sind bereits ab der erfolgreichen Absolvierung der Pflegeassistenz-Ausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt, nach dem Fortschritt ihrer Ausbildung in der sozialen Betreuung Tätigkeiten der Fachsozialbetreuung „A“ beruflich auszuüben. Anmerkung, LGBl.Nr. 92/2009, 68/2021)
In Kraft seit 14.03.2025 bis 31.12.9999
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