§ 13 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung in der Heimhilfe erfolgt ausschließlich in Ausbildungsgängen und besteht - inklusive dem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 - aus zumindest 200 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 200 Stunden Praxis. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025).Die Ausbildung in der Heimhilfe erfolgt ausschließlich in Ausbildungsgängen und besteht - inklusive dem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025, - aus zumindest 200 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 200 Stunden Praxis. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025).
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst, soweit diese Inhalte nicht vom Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Abs. 1 erfasst sind, jedenfalls folgende Bereiche, wobei die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:Die theoretische Ausbildung umfasst, soweit diese Inhalte nicht vom Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Absatz eins, erfasst sind, jedenfalls folgende Bereiche, wobei die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
    1. 1.Ziffer einsDokumentation (4 Unterrichtseinheiten),
    2. 2.Ziffer 2Ethik und Berufskunde (5 Unterrichtseinheiten),
    3. 3.Ziffer 3Erste Hilfe (18 Unterrichtseinheiten),
    4. 4.Ziffer 4Grundzüge der angewandten Hygiene (6 Unterrichtseinheiten),
    5. 5.Ziffer 5Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (20 Unterrichtseinheiten),
    6. 6.Ziffer 6Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde (8 Unterrichtseinheiten),
    7. 7.Ziffer 7Haushaltsführung (8 Unterrichtseinheiten),
    8. 8.Ziffer 8Grundzüge der Gerontologie (8 Unterrichtseinheiten),
    9. 9.Ziffer 9Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung (20 Unterrichtseinheiten),
    10. 10.Ziffer 10Grundzüge der Sozialen Sicherheit (5 Unterrichtseinheiten).
    (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung ist zu 120 Stunden in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe und zu 80 Stunden in teilstationären oder stationären Einrichtungen zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, ist zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die praktische Ausbildung ist zu 120 Stunden in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe und zu 80 Stunden in teilstationären oder stationären Einrichtungen zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, ist zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
In Kraft seit 14.03.2025 bis 31.12.9999
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