§ 13 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

§ 13

Berufsausbildung

 

(1) Die Ausbildung in der Heimhilfe erfolgt ausschließlich in Ausbildungsgängen und besteht aus zumindest 200 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 200 Stunden Praxis.

 

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst, soweit diese Inhalte nicht vom Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, erfasst sind, jedenfalls folgende Bereiche, wobei die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Dokumentation (4 Unterrichtseinheiten),

2.

Ethik und Berufskunde (8 Unterrichtseinheiten),

3.

Erste Hilfe (20 Unterrichtseinheiten),

4.

Grundzüge der angewandten Hygiene (6 Unterrichtseinheiten),

5.

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (20 Unterrichtseinheiten),

6.

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde (8 Unterrichtseinheiten),

7.

Haushaltsführung (12 Unterrichtseinheiten),

8.

Grundzüge der Gerontologie (10 Unterrichtseinheiten),

9.

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung (26 Unterrichtseinheiten),

10.

Grundzüge der Sozialen Sicherheit (6 Unterrichtseinheiten).

 

(3) Die praktische Ausbildung ist zu 120 Stunden in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe und zu 80 Stunden in teilstationären oder stationären Einrichtungen zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen. Das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, ist zu berücksichtigen.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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