Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 19 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Paragraph 19, bzw. eine dieser Ausbildung nach Paragraph 59, gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
(2)Absatz 2Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin „A“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3)Absatz 3Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen „A“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
In Kraft seit 14.03.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 Oö. SBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Oö. SBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 Oö. SBG