§ 24 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

2. ABSCHNITT

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BA"

 

§ 24

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

 

(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit "BA" entspricht dem Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung "BA". Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "BA" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnenniveau in Fragen der Behindertenarbeit.

 

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

1.

die Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und Intervention in den zentralen Lebensfeldern von Menschen mit Beeinträchtigung im Sinn des § 21 Abs. 2,

2.

die eigenverantwortliche Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätsentwicklung sowie zur Weiterentwicklung des sozialen Betreuungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und

3.

die fachliche Anleitung in Fragen der Behindertenarbeit.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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