§ 42 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999
3. HAUPTSTÜCK

SEHFRÜHFÖRDERUNG

§ 42

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. I Nr. 406/1992, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.

(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 30.08.2008 bis 12.07.2021
3. HAUPTSTÜCK

SEHFRÜHFÖRDERUNG

§ 42

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. I Nr. 406/1992, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.

(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

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