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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Ausbildungsteilnehmer oder Ausbildungsteilnehmerinnen sind vom weiteren Besuch der ermächtigten Bildungseinrichtung auszuschließen, wenn
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(3) Über die Aufnahme entscheidet eine Kommission gemäß § 54. Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern und Bewerberinnen stattfinden. Die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des jeweiligen Sozialberufs zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung kann eine Verordnung erlassen, in der die Modalitäten der Aufnahme, insbesondere die Durchführung von Aufnahmegesprächen und Aufnahmetests, näher geregelt werden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet eine Kommission gemäß § 54. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(6) Gegen Entscheidungen der Kommission nach Abs. 5 kann binnen 14 Tagen eine Beschwerde an den Rechtsträger der ermächtigten Bildungseinrichtung erhoben werden. Dieser entscheidet über die Beschwerde. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist die Aufsichtsbehörde zu hören und dem Betroffenen oder der Betroffenen neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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(2) Ausbildungsteilnehmer oder Ausbildungsteilnehmerinnen sind vom weiteren Besuch der ermächtigten Bildungseinrichtung auszuschließen, wenn
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(3) Über die Aufnahme entscheidet eine Kommission gemäß § 54. Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern und Bewerberinnen stattfinden. Die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des jeweiligen Sozialberufs zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung kann eine Verordnung erlassen, in der die Modalitäten der Aufnahme, insbesondere die Durchführung von Aufnahmegesprächen und Aufnahmetests, näher geregelt werden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet eine Kommission gemäß § 54. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(6) Gegen Entscheidungen der Kommission nach Abs. 5 kann binnen 14 Tagen eine Beschwerde an den Rechtsträger der ermächtigten Bildungseinrichtung erhoben werden. Dieser entscheidet über die Beschwerde. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist die Aufsichtsbehörde zu hören und dem Betroffenen oder der Betroffenen neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.