§ 53 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme in eine ermächtigte Bildungseinrichtung bewerben, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsfür das Berufsbild der
      1. a)Litera aEntfallen
      2. b)Litera bEntfallen
      3. c)Litera cEntfallen
      4. d)Litera dFrühförderung
        • -Strichaufzählungeine abgeschlossene Berufsausbildung im (heil-)pädagogischen, psychologischen, medizinisch-therapeutischen oder sozialen Bereich sowie
        • -Strichaufzählungeine zumindest zweijährige Berufserfahrung in diesem Bereich,
      5. e)Litera eSehfrühförderung
        • -Strichaufzählungeine abgeschlossene Berufsausbildung in der Frühförderung gemäß § 40 oder die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs für Inklusive Elementarpädagogik sowieeine abgeschlossene Berufsausbildung in der Frühförderung gemäß Paragraph 40, oder die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs für Inklusive Elementarpädagogik sowie
        • -Strichaufzählungeine zumindest dreijährige Berufserfahrung in diesem Bereich,
      6. f)Litera fFrühe Kommunikationsförderung
        • -Strichaufzählungeine facheinschlägige Ausbildung (zB im Bereich Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Psychologie, Linguistik, Logopädie, Inklusive Elementarpädagogik) oder eine abgeschlossene Frühförderausbildung sowie
        • -Strichaufzählungeine zumindest zweijährige Berufserfahrung und Kenntnisse im Einsatz von unterstützter Kommunikation,
      7. g)Litera gPeer-Beratung die Betroffenheit auf Grund einer eigenen Beeinträchtigung,
      8. h)Litera hEntfallen
      9. i)Litera iEntfallen
    2. 2.Ziffer 2die zur beruflichen Ausübung des jeweiligen Sozialberufs erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und
    3. 3.Ziffer 3die Beherrschung der deutschen Sprache in einem für die Ausbildung und die spätere Berufsausübung erforderlichen Ausmaß.
    (Anm: LGBl.Nr. 42/2017, 68/2021, 23/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 42/2017, 68/2021, 23/2025)
  2. (2)Absatz 2Ausbildungsteilnehmer oder Ausbildungsteilnehmerinnen sind vom weiteren Besuch der ermächtigten Bildungseinrichtung auszuschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einszumindest eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wegfällt oderzumindest eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wegfällt oder
    2. 2.Ziffer 2sich nachträglich herausstellt, dass zumindest eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorgelegen ist und dieser Mangel nicht behoben werden kann.sich nachträglich herausstellt, dass zumindest eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorgelegen ist und dieser Mangel nicht behoben werden kann.
  3. (3)Absatz 3Über die Aufnahme entscheidet eine Kommission gemäß § 54. Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern und Bewerberinnen stattfinden. Die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des jeweiligen Sozialberufs zu erfolgen.Über die Aufnahme entscheidet eine Kommission gemäß Paragraph 54, Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern und Bewerberinnen stattfinden. Die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des jeweiligen Sozialberufs zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann eine Verordnung erlassen, in der die Modalitäten der Aufnahme, insbesondere die Durchführung von Aufnahmegesprächen und Aufnahmetests, näher geregelt werden.
  5. (5)Absatz 5Über den Ausschluss entscheidet eine Kommission gemäß § 54. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.Über den Ausschluss entscheidet eine Kommission gemäß Paragraph 54, Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  6. (6)Absatz 6Gegen Entscheidungen der Kommission nach Abs. 5 kann binnen 14 Tagen eine Beschwerde an den Rechtsträger der ermächtigten Bildungseinrichtung erhoben werden. Dieser entscheidet über die Beschwerde. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist die Aufsichtsbehörde zu hören und dem Betroffenen oder der Betroffenen neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Gegen Entscheidungen der Kommission nach Absatz 5, kann binnen 14 Tagen eine Beschwerde an den Rechtsträger der ermächtigten Bildungseinrichtung erhoben werden. Dieser entscheidet über die Beschwerde. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist die Aufsichtsbehörde zu hören und dem Betroffenen oder der Betroffenen neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In Kraft seit 14.03.2025 bis 31.12.9999
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