§ 53 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine ermächtigte Bildungseinrichtung bewerben, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

für das Berufsbild der

a)

Heimhilfe und der Fach-Sozialbetreuung die Vollendung des 17. Lebensjahres,

b)

Diplom-Sozialbetreuung die Vollendung des 19. Lebensjahres,

c)

Persönlichen Assistenz die Vollendung des 18. Lebensjahres,

d)

Frühförderung

-

eine abgeschlossene Berufsausbildung im (heil-)pädagogischen, psychologischen, medizinisch-therapeutischen oder sozialen Bereich sowie

-

eine zumindest zweijährige Berufserfahrung in diesem Bereich,

e)

Sehfrühförderung

-

eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Frühförderung gemäß § 40 oder die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs für Inklusive Elementarpädagogik sowie

-

eine zumindest dreijährige Berufserfahrung in diesem Bereich,

f)

Frühe Kommunikationsförderung

-

eine facheinschlägige Ausbildung (zB im Bereich Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Psychologie, Linguistik, Logopädie, Inklusive Elementarpädagogik) oder eine abgeschlossene Frühförderausbildung sowie

-

eine zumindest zweijährige Berufserfahrung und Kenntnisse im Einsatz von unterstützter Kommunikation,

g)

Peer-Beratung die Betroffenheit auf Grund einer eigenen Beeinträchtigung,

h)

Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe die Vollendung des 19. Lebensjahres,

i)

Alltagsbegleitung die Vollendung des 16. Lebensjahres;

2.

die zur beruflichen Ausübung des jeweiligen Sozialberufs erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und

3.

die Beherrschung der deutschen Sprache in einem für die Ausbildung und die spätere Berufsausübung erforderlichen Ausmaß.

(Anm: LGBl.Nr. 42/2017, 68/2021)

(2) Ausbildungsteilnehmer oder Ausbildungsteilnehmerinnen sind vom weiteren Besuch der ermächtigten Bildungseinrichtung auszuschließen, wenn

1.

zumindest eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wegfällt oder

2.

sich nachträglich herausstellt, dass zumindest eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorgelegen ist und dieser Mangel nicht behoben werden kann.

(3) Über die Aufnahme entscheidet eine Kommission gemäß § 54. Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern und Bewerberinnen stattfinden. Die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des jeweiligen Sozialberufs zu erfolgen.

(4) Die Landesregierung kann eine Verordnung erlassen, in der die Modalitäten der Aufnahme, insbesondere die Durchführung von Aufnahmegesprächen und Aufnahmetests, näher geregelt werden.

(5) Über den Ausschluss entscheidet eine Kommission gemäß § 54. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(6) Gegen Entscheidungen der Kommission nach Abs. 5 kann binnen 14 Tagen eine Beschwerde an den Rechtsträger der ermächtigten Bildungseinrichtung erhoben werden. Dieser entscheidet über die Beschwerde. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist die Aufsichtsbehörde zu hören und dem Betroffenen oder der Betroffenen neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

In Kraft seit 13.07.2021 bis 31.12.9999
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