§ 56 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.05.2024

§ 56

Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen

 

Schulen haben Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten, die es ermöglichen, dass die in der sozialen Betreuung tätigen Personen ihre fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vertiefen bzw. erweitern und mit den Entwicklungen auf dem Gebiet der sozialen Betreuung vertraut bleiben. Andere ermächtigte Bildungseinrichtungen können Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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