§ 50b Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zum Alltagsbegleiter oder zur Alltagsbegleiterin ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 162 Unterrichtseinheiten Theorie und 80 Stunden Praxis. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Ausbildung zum Alltagsbegleiter oder zur Alltagsbegleiterin ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 162 Unterrichtseinheiten Theorie und 80 Stunden Praxis. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
    1. 1.Ziffer einsLeitlinien der Sozialbetreuung (8 Unterrichtseinheiten),
    2. 2.Ziffer 2Kommunikation, Konfliktbewältigung und Beziehungsarbeit (8 Unterrichtseinheiten),
    3. 3.Ziffer 3Alltagsgestaltung, Haushaltsführung und -organisation (12 Unterrichtseinheiten),
    4. 4.Ziffer 4Rechtliche Grundlagen (4 Unterrichtseinheiten),
    5. 5.Ziffer 5Dokumentation und Informationsweitergabe (4 Unterrichtseinheiten),
    6. 6.Ziffer 6Erste Hilfe Grundkurs (16 Unterrichtseinheiten),
    7. 7.Ziffer 7Grundzüge der Gesundheitslehre und Gesundheitsprävention (110 Unterrichtseinheiten).
    (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung ist in teilstationären oder stationären Einrichtungen zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung, eine Praktikumsbegleitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die praktische Ausbildung ist in teilstationären oder stationären Einrichtungen zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung, eine Praktikumsbegleitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)

(Anm: LGBl.Nr. 68/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2021)

In Kraft seit 14.03.2025 bis 31.12.9999
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