Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDas Berufsbild der Frühen Kommunikationsförderung umfasst die frühzeitige Förderung nichtsprechender Kinder mit Beeinträchtigungen und Kinder, bei denen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer erheblichen sprachlichen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
(2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Frühen Kommunikationsförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 100/2024, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Der Tätigkeitsbereich der Frühen Kommunikationsförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
(3)Absatz 3Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Sehfrühförderung.Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Absatz eins und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Sehfrühförderung.
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