Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
(2)Absatz 2Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin „F“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3)Absatz 3Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen „F“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
In Kraft seit 14.03.2025 bis 31.12.9999
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