§ 36 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024

IV. TEIL

WEITERE SOZIALBERUFE

 

1. HAUPTSTÜCK

PERSÖNLICHE ASSISTENZ

 

§ 36

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

 

(1) Das Berufsbild der Persönlichen Assistenz umfasst die Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen, um ihnen je nach Eigenart der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit ein eigenständiges Leben in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen.

 

(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere die Unterstützung bei der Grundversorgung, die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die Begleitung und Förderung der Mobilität, die Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und die Unterstützung bei der Kommunikation eigenverantwortlich durch.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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