§ 43 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024

§ 43

Berufsausbildung

 

(1) Die Ausbildung in der Sehfrühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 320 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 100 Stunden Praxis.

 

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfelder zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Grundlagen der Frühförderung sehgeschädigter Kinder (160 Unterrichtseinheiten):

a)

Einführung in die Sehgeschädigtenpädagogik im Frühbereich,

b)

Grundlagen der Frühförderung für Sehgeschädigte,

c)

Medizinische Grundlagen,

d)

Psychologische, psychosoziale, philosophischethische und soziologische Aspekte,

e)

Rechtsgrundlagen,

f)

Organisation,

g)

Interdisziplinäre Aspekte,

h)

Beratungskompetenz;

2.

Spezielle Fördermaßnahmen bei der Erziehung sehgeschädigter Kinder im Frühbereich (160 Unterrichtseinheiten):

a)

beim Kind mit Frühgeburt,

b)

beim Kind mit Blindheit,

c)

beim Kind mit Sehbeeinträchtigung,

d)

beim Kind mit Sehschädigung und mehrfacher Beeinträchtigung.

 

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Sehfrühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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