(1)Absatz einsDem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste... mehr lesen...
Informationen, die potenziellen Spendern von Blut und Blutbestandteilen zu erteilen sind1.Ziffer eins Korrektes, der breiten Öffentlichkeit verständliches Aufklärungsmaterial über die Natur des Blutes, den Spendevorgang für Blut und Blutbestandteile, die aus Vollblut- und Apheresespenden gewonnen... mehr lesen...
Paragraph 13, Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile und zur Änderung d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwendung von Formblättern und Vordrucken ist zulässig.(2)Absatz 2Formblätter und Vordrucke müssen ehestmöglich, spätestens jedoch am 1. Juli 1999 dieser Verordnung entsprechen.(3)Absatz 3§ 12a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.Paragraph 12 a, tritt mit Ablauf des ... mehr lesen...
Paragraph 10, Erhöhte oder zu niedrige Werte müssen dem Spender mitgeteilt werden, sofern diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zulassen. Diese Mitteilungen sind zu dokumentieren. Diesen Spendern sind ärztliche Untersuc... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:1.Ziffer einsBlutgruppenserologie, insbesondere ABO und RhD,2.Ziffer 2Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,3.Ziffer 3Syphilis: Untersuchung auf Treponema ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen ist dem Spender eine angemessene Ruhemöglichkeit unter Aufsicht anzubieten.(2)Absatz 2Der Spender ist darauf hinzuweisen, daß er frühestens 30 Minuten nach der Spende ein Fahrzeug lenken soll und Beschäftigungen mit einem besonderen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eignungsuntersuchung im Sinne des § 4 ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung vonDie Eignungsuntersuchung im Sinne des Paragraph 4, ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Entnahme von Vollblut ist nur zulässig, wenn1.Ziffer einspro Entnahme höchstens 500 ml entnommen werden,2.Ziffer 2zwischen den Entnahmen mindestens acht Wochen liegen und3.Ziffer 3die jährliche Entnahmemenge bei Männern 2 000 ml und bei Frauen, intergeschlechtlichen oder diverse... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der Gewinnung sind Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ausgeschlossen.(2)Absatz 2Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung oder Beurteilung eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Vorgaben des... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende Personen sind von der Eigenblutspende auszuschließen:1.Ziffer einsPersonen, die an einer schweren Herzerkrankung, wie instabiler Angina pectoris, schwerer Aortenstenose oder schwerer unbehandelter Hypertonie, leiden,2.Ziffer 2Personen, die ana)Litera aHepatitis B, außer HBs... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende Personen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:Folgende Personen sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:1.Ziffer einsPersonen, die da... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen einer Eignungsuntersuchung des Spenders sind insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Untersuchungen vorzunehmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung des Spenders sind insbesondere die in den Absatz 2 bis 4 angeführten Untersuc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den §§ 5 und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.Die Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.(2)Absatz 2Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen jeder Spende ist die gesundheitliche Eignung des Spenders zur Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen festzustellen. Diese Feststellung hat dabei sowohl den Gesundheitsschutz des Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der Blutbestandteile zu be... mehr lesen...